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urheberrecht:staatenlose

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Staatenlose (§ 122 UrhG)

§ 122 (1) UrhG

Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie deutsche Staatsangehörige.

§ 122 (2) UrhG

Staatenlose ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen für ihre Werke den gleichen urheberrechtlichen Schutz wie die Angehörigen des ausländischen Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

siehe auch

urheberrecht/staatenlose.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1