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privatrecht:annahmefrist

Annahmefrist

BGBBürgerliches Gesetzbuch Buch 1: Allgemeiner Teil Abschnitt 3: Rechtsgeschäfte Titel 3: Vertrag § 147 Annahmefrist

Die Annahmefrist bestimmt, bis wann ein Vertragsangebot wirksam angenommen werden kann. § 147 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterscheidet zwischen Anträgen an Anwesende und an Abwesende.

§ 147 (1) BGB → Annahmefrist bei Anwesenden
Unverzügliche Annahme ist erforderlich; sonst erlischt die Bindung an den Antrag.

§ 147 (2) BGB → Annahmefrist bei Abwesenden
Annahme nur innerhalb der Zeit, in der die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf.

Beginn und Berechnung der Annahmefrist
Erläutert den Fristbeginn ab Abgabe des Angebots und die maßgeblichen regelmäßigen Umstände.

siehe auch

BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Vertrag
Regelt das Zustandekommen, die Form und die Wirkungen von Verträgen.

Vertragsannahme
Voraussetzungen und Wirkungen der Annahme eines Vertragsangebots.

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