Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Annahmefrist bestimmt, bis wann ein Vertragsangebot wirksam angenommen werden kann. § 147 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterscheidet zwischen Anträgen an Anwesende und an Abwesende.
§ 147 (1) BGB → Annahmefrist bei Anwesenden
Unverzügliche Annahme ist erforderlich; sonst erlischt die Bindung an den Antrag.
§ 147 (2) BGB → Annahmefrist bei Abwesenden
Annahme nur innerhalb der Zeit, in der die Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf.
→ Beginn und Berechnung der Annahmefrist
Erläutert den Fristbeginn ab Abgabe des Angebots und die maßgeblichen regelmäßigen Umstände.
BGB Buch 1, Abschnitt 3 → Vertrag
Regelt das Zustandekommen, die Form und die Wirkungen von Verträgen.
→ Vertragsannahme
Voraussetzungen und Wirkungen der Annahme eines Vertragsangebots.
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