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privatrecht:abmahnkosten

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Abmahnkosten

§ 12 (1) S. 2 UWG → Abmahnkostenersatz

§ 97a Abs. 3 UrhG → Beschränkung der Abmahnkosten

Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen einen deliktsrechtlichen Tatbestand
Anerkenntnis des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten
Höhe des Abmahnkostenersatzes

Ebenso wie im Wettbewerbsrecht hat der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB stützt, grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war.1)

Es ist umstritten, ob Abmahnkosten nach dem Schutzzweck der Schadensersatznormen als ersatzfähiger Schaden angesehen werden können. Teilweise wird dies mit dem Argument verneint, mit dem Schadensersatz solle ein Ausgleich für die bereits geschehene rechtswidrige Handlung geschaffen werden, die Abmahnung richte sich aber gegen Gefahren, die aus zukünftigen Handlungen des Abgemahnten drohten2). Nach anderer Ansicht sind die Kosten einer Abmahnung auch im Falle einer Einzelhandlung vom Schutzzweck der Schadensersatznormen umfasst, weil die Abmahnung auch bei abgeschlossener Verletzungshandlung der Beseitigung der auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Wiederholungsgefahr und der Verhinderung zukünftiger Schäden dient, so dass ein für die Schutzzweckbetrachtung hinreichender innerer Zusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Abmahnkosten als Schadensposition besteht3). Der Senat hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden4).5)

siehe auch

Abmahnung

1)
BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12 - Empfehlungs-E-Mail; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, GRURRR 2010, 269 Rn. 20 - Rosenkrieg; Urteil vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, GRUR 2011, 268 Rn. 11 mwN
2)
vgl. Scharen in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 11 Rn. 13; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 9 Rn. 1.29 und ders., Festschrift Erdmann, 2002, S. 845, 846 [differenzierend zwischen Einzel- und Dauerhandlungen]; Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl.,§ 12 Rn. 1.108; MünchKomm.UWG/Ottofülling, 2. Aufl., § 12 Rn. 147
3)
vgl. Bacher in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 82; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 62; Großkommentar zum UWG/Feddersen, 2. Aufl., § 12 B Rn. 85; MünchKomm.UWG/Fritzsche aaO § 9 Rn. 74; Goldmann in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 119
4)
vgl. BGH, GRUR 2007, 631, 632 Rn. 21 - Abmahnaktion
5)
BGH, Versäumnisurteil vom 22. März 2018 - I ZR 265/16 - Riptide
privatrecht/abmahnkosten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1