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markenrecht:markenschutz

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Markenschutz

§ 4 MarkenG → Entstehung des Markenschutzes

§ 14 (1) MarkenG → Ausschließliches Recht des Markeninhabers
§ 15 (1) MarkenG → Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung

Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 [→ Entstehung des Markenschutzes] gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht [§ 14 (1) MarkenG → Ausschließliches Recht des Markeninhabers].

Genauso erwirbt auch der Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschießliches Recht.

Durch dieses ausschließliche Recht kann der Markeninhaber nach §§ 14, 15 MarkenG mit Hilfe eines Unterlassungs- und Schadensersatzanspruches gegen Verletzer vorgehen. [→ Ansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer]

Der Schutz der Marke beschränkt sich, wie etwa Art. 5 Abs. 2 MarkenRL (Schutz vor Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke) entnommen werden kann, nicht auf die Herkunftsfunktion.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - I ZR 125/07 - Bananabay; m.w.N.
markenrecht/markenschutz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1