Regel 53 (1), (2) EPÜ → Abschrift der früheren Anmeldung
Regel 53 (3) EPÜ → Übersetzung der früheren Anmeldung
Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Absatz 1 und Regel 53 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.
Artikel 1 - Aufnahme einer Abschrift der früheren Anmeldung in die Akte einer europäischen Patentanmeldung
Das Europäische Patentamt nimmt eine Abschrift der früheren Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, gebührenfrei in die Akte der europäischen Patentanmeldung auf, wenn die frühere Anmeldung
a) eine europäische Patentanmeldung,
b) eine beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT eingereichte internationale Anmeldung,
c) eine beim japanischen Patentamt eingereichte Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung,
d) eine beim japanischen Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT eingereichte internationale Anmeldung oder
e) eine beim Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten eingereichte vorläufige Patentanmeldung, eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung ist.
(1) Sobald das Europäische Patentamt in die Akte der europäischen Patentanmeldung eine Abschrift der früheren Anmeldung aufgenommen hat, deren Priorität in Anspruch genommen wird, teilt es dies dem Anmelder mit. Eine solche Mitteilung ergeht nicht, wenn die frühere Anmeldung eine europäische Patentanmeldung oder eine beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt im Sinne des PCT eingereichte internationale Anmeldung ist.
(2) Sollte die Aufnahme einer Abschrift der früheren Anmeldung in die Akte der europäischen Patentanmeldung fehlschlagen, so gilt die Abschrift nicht nach Regel 38 (4) EPÜ als ordnungsgemäß eingereicht. Das Europäische Patentamt wird den Anmelder rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen und ihm die Möglichkeit geben, die Abschrift gemäß Regel 38 (3) EPÜ nachzureichen.
Artikel 1 und Artikel 2 gelten auch für internationale Anmeldungen, die in die europäische Phase vor dem Europäischen Patentamt als Bestimmungsamt oder ausgewähltem Amt eintreten (Regel 111 (2) EPÜ).
Regel 52-54 → Priorität
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