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ep:prioritaetsunterlagen

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Prioritätsunterlagen

Frist zur Nachreichung der Abschrift

Regel 163 (2) AO EPÜ

Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist das Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52 Absatz 1 und Regel 53 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 eingereicht worden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen oder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.

Formalprüfung

siehe auch

Prioritätsunterlagen

Regel 53 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.

Regel 53 (1) EPÜ → Einreichung der Abschrift
Beschreibt, dass ein Anmelder, der eine Priorität in Anspruch nimmt, innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten Prioritätstag eine Abschrift der früheren Anmeldung einreichen muss.

Regel 53 (2) EPÜ → Zugängliche Abschrift
Erklärt, dass die Abschrift der früheren Anmeldung als ordnungsgemäß eingereicht gilt, wenn eine dem Europäischen Patentamt zugängliche Abschrift dieser Anmeldung unter bestimmten Bedingungen in die Akte der europäischen Patentanmeldung aufzunehmen ist.

Regel 53 (3) EPÜ → Übersetzung der früheren Anmeldung
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt eine Übersetzung der früheren Anmeldung verlangen kann, wenn diese nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst ist.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/prioritaetsunterlagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1