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Priorität

Teil 3 - Kapitel 2 EPÜ:
Art. 87 EPÜ → Prioritätsrecht
Art. 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität
Art. 89 EPÜ → Wirkung des Prioritätsrechts

Art. 75 - 89 EPÜ (Teil 3) → Europäische Patentanmeldung
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Teil 3 - Kapitel 4 AO EPÜ:
Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Regel 53 EPÜ → Prioritätsunterlagen
Regel 54 EPÜ → Ausstellung von Prioritätsunterlagen

Regeln 36 - 54 EPÜ (Teil 3) → Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Die Artikel 87 bis 89 EPÜ bilden eine vollständige und autonome Regelung des Rechts zur Inanspruchnahme der Priorität für eine europäische Patentanmeldung; als besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft ist das EPÜ dabei im Einklang mit den grundlegenden Prioritätsprinzipien der Pariser Verbandsübereinkunft auszulegen.1)

Der Zweck des Prioritätsrechts besteht darin, für einen begrenzten Zeitraum die Interessen des Patentanmelders an einem internationalen Schutz für seine Erfindung zu sichern, indem der Anmeldetag der Erstanmeldung als maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Stands der Technik festgelegt wird; allzu strenge Auslegungen der Prioritätsvorschriften wären mit dem Geist der Pariser Verbandsübereinkunft, der auf die Förderung schöpferischen Genies gerichtet ist, kaum vereinbar, und die Schaffung des Prioritätsrechts zielte darauf ab, die Rechte des Anmelders einer Erstanmeldung in allen Staaten der Pariser Union zu schützen.2)

Die Prioritätsregeln sollen eine spätere Patentanmeldung gegen Offenbarung und Usurpation nach dem Prioritätstag schützen und die internationale Patentierung ermöglichen und vereinfachen.3)

Es besteht kein ersichtliches öffentliches Interesse daran, Patente allein deshalb für nichtig zu erklären, weil infolge einer zwischen Prioritätstag und Anmeldetag erfolgten eigenen Veröffentlichung des Erfinders die Priorität verloren geht, wenn alle Beteiligten berechtigterweise von einer wirksam in Anspruch genommenen Priorität ausgegangen sind; dies unterscheidet sich von anderen Nichtigkeitsgründen.4)

siehe auch

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 – G 1/22 (G 2/22), Rn. 25, 30; EPA, Große Beschwerdekammer, Stellungnahme vom 7. Juli 1994 – G 3/93; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 31. Mai 2001 – G 2/98
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 05.03.2024 – T 2516/19 – CRISPR/THE BROAD INSTITUTE; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 16.01.2006 – T 0015/01; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 13.02.2013 – T 0577/11
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 05.03.2024 – T 2516/19 – CRISPR/THE BROAD INSTITUTE; Tribunal de grande instance Paris, Urteil vom 28.09.2007 – Magiq Technologies v Swisscom; Schweizerisches Bundespatentgericht (BPatGer), Urteil vom 21.12.2015 – O2015_009 – Marcel Riendeau v Zehnder Group
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 05.03.2024 – T 2516/19 – CRISPR/THE BROAD INSTITUTE; High Court of Justice (Patents Court), Urteil vom 01.11.2017 – [2017] EWHC 2711 (Pat) – Accord Healthcare Ltd v Research Corporation Technologies Inc; [2018] RPC 4
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