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ep:wirkung_des_prioritaetsrechts

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Wirkung des Prioritätsrechts

Artikel 89 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt die Wirkung des Prioritätsrechts fest.

Artikel 89 EPÜ

Das Prioritätsrecht hat die Wirkung, dass für die Anwendung des Artikels 54 Absätze 2 und 3 und des Artikels 60 Absatz 2 der Prioritätstag als Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung gilt.

Durch die Fiktion des Artikel 89 EPÜ wird insbesondere erreicht, dass Veröffentlichungen und sonstige Offenbarungen, die zwischen Prioritätstag und Anmeldetag erfolgt sind, bei der Beurteilung der Patentfähigkeit als Zwischenstand der Technik außer Betracht bleiben.1)

Das Prioritätsrecht schützt den Anmelder damit auch vor eigenem Zwischenstand der Technik und ermöglicht es ihm, den Inhalt der prioritätsbegründenden Anmeldung vor Einreichung späterer Anmeldungen zu veröffentlichen, ohne dass diese Veröffentlichungen dem europäischen Patent im Prioritätsintervall entgegengehalten werden können.2)

Vom Prioritätsrecht können nur die prioritätsbeanspruchende Nachanmeldung und deren Anmelder profitieren; für die Prioritätsanmeldung selbst ist das Prioritätsrecht ohne eigenständige Bedeutung, weil Prioritätstag und Anmeldetag zusammenfallen.3)

siehe auch

EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Priorität
Regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 – G 1/22 (G 2/22), Rn. 26
2)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 – G 1/22 (G 2/22), Rn. 54–57
3)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 – G 1/22 (G 2/22), Rn. 57
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