Artikel 60 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt das Recht auf das europäische Patent.
Artikel 60 (1) EPÜ → Erfinder oder Rechtsnachfolger
Erklärt, dass das Recht auf das europäische Patent dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zusteht.
Artikel 60 (2) EPÜ → Mehrere unabhängige Erfinder
Beschreibt, dass bei mehreren unabhängigen Erfindern das Recht auf das europäische Patent demjenigen zusteht, dessen europäische Patentanmeldung den früheren Anmeldetag hat.
Artikel 60 (3) EPÜ → Vermutung der Berechtigung
Erklärt, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt gilt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.
Siehe hierzu Entscheidungen/Stellungnahmen der Großen Beschwerdekammer G 3/92, G 2/98, G 1/03, G 2/03
Artikel 58-62 EPÜ → Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen
EPÜ, Teil 2, Kapitel II → Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung
Regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.
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