Teil 2, Kapitel II EPÜ [→ Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung] regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.
Art. 58 EPÜ → Recht zur Anmeldung europäischer Patente
Bestimmt, wer das Recht zur Anmeldung europäischer Patente hat.
Art. 59 EPÜ → Mehrere Anmelder
Erlaubt die gemeinsame Einreichung einer europäischen Patentanmeldung durch mehrere Anmelder.
Art. 60 EPÜ → Recht auf das europäische Patent
Regelt das Recht auf das europäische Patent und die Bestimmung des Berechtigten.
Art. 61 EPÜ → Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte
Regelt die Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte und die Rechtsfolgen.
Art. 62 EPÜ → Recht auf Erfindernennung
Gewährt dem Erfinder das Recht auf Nennung als solcher.
Teil 2, Kapitel II EPÜ [→ Zur Einreichung und Erlangung des europäischen Patents berechtigte Personen -Erfindernennung] regelt, wer zur Anmeldung eines europäischen Patents berechtigt ist, einschließlich der Bestimmung des Berechtigten und der Nennung des Erfinders.
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