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Neuheit

Artikel 54 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.

Artikel 54 (1) EPÜ → Definition der Neuheit
Beschreibt, dass eine Erfindung als neu gilt, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Artikel 54 (2) EPÜ → Stand der Technik
Definiert, was den Stand der Technik bildet, der zur Bewertung der Neuheit herangezogen wird.

Artikel 54 (3) EPÜ → Nachveröffentlichter Stand der Technik
Erklärt, dass auch der Inhalt früherer europäischer Patentanmeldungen zum Stand der Technik gehört, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 54 (4) EPÜ → Erste medizinische Indikation
Regelt die Patentierbarkeit von Stoffen oder Stoffgemischen, die bereits zum Stand der Technik gehören, aber für bestimmte Anwendungen in Verfahren nach Artikel 53 c) bestimmt sind.

Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation
Erweitert die Regelung des Absatzes 4 auf spezifische Anwendungen von Stoffen oder Stoffgemischen in Verfahren nach Artikel 53 c), die nicht zum Stand der Technik gehören.

Für die Neuheitsprüfung ist keine besondere Motivation der Fachperson erforderlich, weil der heranzuziehende Stand der Technik nicht von ihr, sondern von der entscheidenden Instanz unter Kenntnis der Erfindung ausgewählt wird; auch ein entfernter, von der Fachperson zur Lösung ihrer Aufgabe nicht in Betracht gezogener Stand der Technik kann bei der Neuheitsprüfung nicht außer Acht gelassen werden, wie der Begriff der zufälligen Vorwegnahme zeigt.1)

Ein einzelnes technisches Merkmal, das im Stand der Technik nicht offenbart ist, genügt, um einem Anspruch Neuheit zu verleihen, unabhängig von seiner technischen Wirkung (Konzept der photographischen Neuheit). Die technische Wirkung ist nur für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevant.2)

Für die Beurteilung der Neuheit nach Artikel 54 (2) EPÜ ist es unerheblich, welchem Zweck die im Stand der Technik offenbarte Lehre dient oder ob sie auf denselben Zweck wie die beanspruchte Erfindung gerichtet ist; maßgeblich ist allein, ob sämtliche anspruchsgemäßen Merkmale der beanspruchten Lehre in einer einzigen Entgegenhaltung offenbart sind.3)

Bereits ein breit, aber klar formulierter Anspruch bedarf grundsätzlich keiner Auslegung; die Neuheit muss für den gesamten beanspruchten Bereich festgestellt werden können.4)

Triviale Maßnahmen, die einen allgemein formulierten Verfahrensschritt vorwegnehmen, stellen keine zufällige Vorwegnahme dar; diesem Gesichtspunkt kommt nur im Rahmen von Disclaimern und bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit Bedeutung zu.5)

Dessen ungeachtet ist es für den Nachweis fehlender Neuheit vonnöten, dass die gesamte Kombination der Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 im Stand der Technik, gegebenenfalls unter Hinzuziehen des Fachwissens, als offenbart nachgewiesen wird.6))

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel I → Patentierbarkeit
Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Rn. 94; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung – G 2/03, Gründe 2.2
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 9. Dezember 2025 – T 1070/23, Nr. 13
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.01, Entscheidung vom 9. Mai 2023 – T 0620/19
4) , 5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.04, Entscheidung vom 10. Februar 2023 – T 1041/21
6)
BPatG, Urteil vom 30. September 2025 – Az. 3 Ni 24/23 (EP
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