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ep:neuheit

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Neuheit

Artikel 54 (1) EPÜ

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Artikel 54 (2) EPÜ → Stand der Technik
Artikel 54 (3) EPÜ → Nachveröffentlichter Stand der Technik
Artikel 54 (4) EPÜ → Erste medizinische Indikation
Artikel 54 (5) EPÜ → Zweite medizinische Indikation

Artikel 52-57 EPÜ → Patentierbarkeit

Patentschutz kann nur für eine insgesamt neue Erfindung beansprucht werden. Wird ihr Gegenstand im Stand der Technik auch nur mit einer erfassten Ausführungsform vorweggenommen, fehlt es an dieser Voraussetzung. Andernfalls würde ein Exklusivrecht für schon im Stand der Technik Bekanntes verliehen.1)

Die Ansprüche eines europäischen Patents [müssen] die technischen Merkmale der Erfindung und damit den technischen Gegenstand des Patents so eindeutig definieren, dass dessen Schutzbereich festgelegt und ein Vergleich mit dem Stand der Technik angestellt werden kann, um sicherzustellen, dass die beanspruchte Erfindung unter anderem neu ist.

Eine beanspruchte Erfindung ist nur dann neu, wenn sie mindestens ein wesentliches technisches Merkmal enthält, durch das sie sich vom Stand der Technik unterscheidet.2)

Neuheit und erfinderische Tätigkeit können nur anhand der technischen Merkmale der Erfindung festgestellt werden.3)

Eine Offenbarung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann neuheitsschädlich, wenn die darin enthaltene Lehre nacharbeitbar ist, d. h. vom Fachmann ausgeführt werden kann.4)

Eine Offenbarung ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann neuheitsschädlich, wenn die darin enthaltene Lehre nacharbeitbar ist, d. h. vom Fachmann ausgeführt werden kann.5)

Ein Gegenstand kann nur dann als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und damit Bestandteil des Stands der Technik im Sinne des Art. 54 (1) EPÜ angesehen werden, wenn die dem Fachmann vermittelte Information so vollständig ist, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt die technische Lehre, die Gegenstand der Offenbarung ist, unter Zuhilfenahme des von ihm zu erwartenden allgemeinen Fachwissens ausführen kann.6)

Anders als für die Frage, ob der Gegenstand eines Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht [Art. 123 (2) EPÜ → Unzulässige Änderung der europäischen Patentanmeldung], ist für die Beurteilung der Neuheitsfrage nicht erheblich, ob ein bestimmter Gegenstand als zur Erfindung gehörend offenbart ist. Ausreichend ist vielmehr, dass der Gegenstand in der Entgegenhaltung unmittelbar und eindeutig offenbart ist.7)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - X ZR 60/13 - Verdickerpolymer I; m.V.a. Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl., § 3 Rn. 12
2)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04; m.w.N.
3)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04
4)
siehe „Rechtsprechung der Beschwerdekammern“, 7. Aufl. 2013, I.C.3.11, und insbesondere T 1437/07
5)
T 1437/07, T 1457/09
6)
T 26/85, T 206/83, T 491/99, T 719/12 und Richtlinien G‑VI, 4 – Stand November 2018
7)
BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - X ZR 8/22 - Aufbaupfosten
ep/neuheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/03/22 07:53 von mfreund