Unter „Patentierbarkeit“ versteht man die Kriterien, die eine Erfindung erfüllen muss, um durch ein Patent geschützt werden zu können.
EPÜ, Teil 2, Kapitel I EPÜ [→ Patentierbarkeit] definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.
Im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) muss eine Erfindung auf einem technischen Gebiet liegen und einen technischen Charakter aufweisen [Artikel 52 (1) EPÜ → Patentierbare Erfindungen]. Artikel 52 (1) EPÜ verankert das grundlegende Prinzip, wonach alle Erfindungen auf sämtlichen Gebieten der Technik generell Anspruch auf Patentschutz haben.1)
Zudem muss die Erfindung gewerblich anwendbar sein, das heißt, sie muss in irgendeiner Form industriell nutzbar sein, wie es in Artikel 57 EPÜ [→ Gewerbliche Anwendbarkeit] beschrieben wird.
Ein weiteres Kriterium ist die Neuheit der Erfindung; sie darf nicht zum Stand der Technik gehören, was in Artikel 54 EPÜ [→ Neuheit] geregelt ist.
Darüber hinaus muss die Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, was bedeutet, dass sie sich für einen Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt, wie es in Artikel 56 EPÜ [→ Erfinderische Tätigkeit] festgelegt ist.
Zusätzlich gibt es bestimmte Ausnahmen von der Patentierbarkeit. Dazu gehören Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie die Wiedergabe von Informationen, soweit sie als solche beansprucht werden. Diese Ausnahmen sind in Artikel 52 (2) und (3) EPÜ beschrieben. Es ist zu beachten, dass diese Aufzählung nicht erschöpfend ist und die Ausschlüsse nur insoweit gelten, als sich die Patentanmeldung auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten „als solche“ bezieht (Art. 52 (3) EPÜ). Die Rechtsprechung hat betont, dass diese „als solche“-Klausel eng auszulegen ist.2)
Ein zentrales Erfordernis für die Patentierbarkeit ist der „technische Charakter“ der Erfindung. Die Beschwerdekammern haben dies als ein implizites Erfordernis des Art. 52 (1) EPÜ [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] angesehen.3). Eine Erfindung kann als eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ angesehen werden, wenn durch sie z. B. eine technische Wirkung erzielt wird oder technische Überlegungen erforderlich sind, um sie auszuführen.4)
Besondere Aufmerksamkeit gilt computerimplementierten Erfindungen. Nach Art. 52 (2) c) EPÜ [→ Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten] sind Programme für Datenverarbeitungsanlagen nicht als Erfindungen im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ [→ Voraussetzungen für die Patentierbarkeit] anzusehen und sind daher von der Patentierung ausgeschlossen. Der Umfang des Patentierungsverbots wird jedoch durch Art. 52 (3) EPÜ [→ Einschränkung der Nicht-Patentierbarkeit] eingeschränkt, der besagt, dass das Patentierungsverbot nur insoweit gilt, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf Computerprogramme "als solche" bezieht.
EPÜ, Teil 2, Kapitel I EPÜ → Patentierbarkeit
Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.
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