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ep:erfinderische_taetigkeit

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Erfinderische Tätigkeit

Artikel 56 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit einer Erfindung.

Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Artikel 56 (2) EPÜ → Berücksichtigung von Unterlagen
Beschreibt, dass Unterlagen im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen werden.

Verbot der Rückschauende Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit
Technischer Beitrag
Nächstliegender Stand der Technik
Aufgabe-Lösungs-Ansatz
Technische Vorurteile
Verschlechterung des Stands der Technik
Aufgabenerfindung

Das bloße Aufzeigen eines vorteilhaften Effekts, den der Fachmann zwangsläufig im Rahmen der Anwendung seines allgemeinen Fachwissens erzielt, begründet keine erfinderische Tätigkeit.1)

Vergleichsversuche, die näher am beanspruchten Gegenstand liegen als der nächstliegende Stand der Technik, sind geeignet, vorteilhafte Wirkungen gegenüber diesem nächstliegenden Stand der Technik nachzuweisen.2)

For an argument that a claimed method is a straightforward automation of a known manual practice of a laboratory assistant, it should be clear what is the alleged manual practice, it should be convincing that it was indeed an existing practice at the relevant date and that it would have been obvious to consider automating it.3)

Ein Patentanmelder oder -inhaber kann sich zum Nachweis der erfinderischen Tätigkeit auf eine technische Wirkung berufen, wenn ausgehend vom allgemeinen Fachwissen und anhand der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung für den Fachmann erkennbar ist, dass diese Wirkung von der technischen Lehre umfasst und von derselben ursprünglich offenbarten Erfindung verkörpert wird.4)

Die technische Wirkung einer Erfindung gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik muss nicht ausdrücklich in der Anmeldung genannt sein, solange sie der ursprünglich eingereichten Anmeldung entnehmbar ist; dies gilt insbesondere, da der nächstliegende Stand der Technik dem Anmelder beim Abfassen der Anmeldung möglicherweise noch nicht bekannt war.5)

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel I → Patentierbarkeit
Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.02, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 – T 0598/20
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 24. Oktober 2023 – T 0018/21
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 – T 0302/19
4)
Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23. März 2023 – G 2/21
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 13. Juli 2023 – T 2465/19, Gründe 5.3.1; unter Bezugnahme auf EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 23. März 2023 – G 2/21, Leitsatz II
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