Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


ep:technischer_beitrag

finanzcheck24.de

Technischer Beitrag

Technische Aufgabe
Technischer Effekt
Technischer Charakter
Technizität

PatG → Technischer Beitrag (Deutsche Rechtsprechung)

Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand erfinderisch ist, kommt es darauf an, welchen technischen Beitrag er zum Stand der Technik leistet.1)

Die erfinderische Tätigkeit kann nur anhand der technischen Merkmale der Erfindung festgestellt werden.2)

Rein nicht technische Aspekte, die nichts zum technischen Charakter beitragen, sind für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht relevant.3) Nichttechnische Merkmale können beispielsweise nur zur Lösung einer nicht technischen Aufgabe beitragen, etwa im Bereich der Betriebswirtschaft.4)

Der Beitragsansatz spielt nur bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit eine Rolle. Er wird bei der Beurteilung des Patentierungsausschlusses nach Artikel 52 (2) EPÜ nicht mehr angewendet! [→ Analogie zur Erläuterung des Beitragsansatzes, Abkehr vom Beitragsansatz beim Patentierungsausschluss]

Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, sind in bezug auf die Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, wohingegen Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.5)

Technische Aufgabe

Für die Zwecke des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes muss es sich bei der Aufgabe um eine technische Aufgabe [→technischer Charakter] handeln, die einem Fachmann des betreffenden technischen Gebiets am relevanten Prioritätstag zur Lösung angetragen werden könnte.6)

Technische Aufgabe

Definition laut zurückgewiesener EU-Richtlinie

Die zurückgewiesene EU-Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen bestimmt den Begriff technischer Beitrag wie folgt:

„Technischer Beitrag“ ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist.

Auffällig ist hier die Vermischung des Kriteriums des Patentierungsauschlusses mit dem weiteren Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit.

Dieser Betrachtungsweise folgend wäre der Unterschied zwischen dem Begriff „Technischer Beitrag“ und dem Begriff „Technischer Effekt“ darin zu sehen, daß der „technische Beitrag“ - im Gegensatz zum „technsichen Effekt“ nicht nur ausreicht, um den Patentierungsausschluß zu vermeiden, sondern gleichzeitig auch noch ausreicht, um die für die Patentfähigkeit weiter erforderliche erfinderische Tätigkeit zu gewährleisten.

Trennungsprinzip

Die obige Definition der EU-Richtlinie steht im Widerspruch zu Rechtsprechung der Beschwerdekammern, wonach die vier Erfordernisse – Vorliegen einer Erfindung, Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit – im Wesentlichen eigenständige und voneinander unabhängige Patentfähigkeitskriterien sind, die zu konkurrierenden Beanstandungen Anlass geben können. So ist insbesondere Neuheit nicht etwa Voraussetzung für eine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ, sondern ein eigenständiges Erfordernis der Patentfähigkeit.7)

Die Frage, ob eine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) bis (3) EPÜ vorliegt, ist strikt von den drei anderen in Artikel 52 (1) EPÜ genannten Patentfähigkeitserfordernissen zu trennen und sollte nicht mit diesen vermengt werden.8)

Einfluss von nicht-technischen Merkmalen auf den technischen Beitrag

Nach ständiger Rechtsprechung sind nicht-technische Merkmale [→ Ausnahmen von der Patentierbarkeit], wie etwa gedankliche Tätigkeiten, bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht von vornherein außer Acht zu lassen, soweit sie mit dem technischen Gegenstand des Anspruchs zur Lösung eines technischen Problems zusammenwirken und dadurch zum technischen Charakter des beanspruchten Gegenstands beitragen.9)

Merkmale, die ausschließlich Geschäftsbedingungen oder organisatorische Regeln dafür festlegen, ob bestimmte Aufgaben oder Prozessschritte in einem Workflow auszuführen sind, etwa durch die Vergabe von Zustandskennzeichen oder Tags, leisten keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik, solange sie nicht mit technischen Mitteln zur Lösung einer technischen Aufgabe zusammenwirken.10)

Deutsche Rechtsprechung

Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln [PatG → Technischer Beitrag] bestimmen oder zumindest beeinflussen.11)

Das hinzugefügte Merkmal der neuen Patentansprüche 1 und 8 kann, selbst wenn man es als beschränkend für den Anspruchsgegenstand ansehen würde, auch keine erfinderische Tätigkeit begründen.12)

Beruft sich der Patentinhaber gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik auf einen besonderen technischen Vorteil oder eine Verbesserung, so trägt er die Beweislast dafür, dass dieser Vorteil durch die unterscheidenden technischen Merkmale tatsächlich erzielt wird und über den gesamten beanspruchten Gegenstandsbereich eintritt; gelingt ein solcher Nachweis nicht, ist die objektive technische Aufgabe weniger ambitioniert, etwa als Bereitstellung einer Alternative, zu formulieren und die geltend gemachten Vorteile bleiben für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außer Betracht.13)

siehe auch

1)
T 931/95, ABl. EPA 2001, 441
2)
T 154/04
3)
siehe T 37/82, ABl. EPA 1984, 71; T 294/89, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, und T 641/00, ABl. EPA 2003, 352
4)
ABl EPA 2007, 599
5)
T 0641/00 vom 26.9.2002 - COMVIK
6) , 7) , 8)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04
9)
T 784/06 of 23.6.2010 – Genotype Determination; This principle was laid down in decision T 208/84 (see supra; cf. point 16 of the Reasons), re-affirmed in decision T 154/04 (see supra; cf. point 8(G) of the Reasons) and recently confirmed in opinion G 3/08 (see supra; cf. points 10.7.1, 10.13.2 (citing T 154/04), and 12.2.2. of the Reasons
10)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.01, Entscheidung vom 30. Januar 2024 – T 0279/21
11)
BGH, Urteil vom 25. August 2015 - X ZR 110/13 - Entsperrbild; Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010 - X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topografischer Informationen; Urteil vom 26. Februar 2015 - X ZR 37/13, GRUR 2015, 660 - Bildstrom
12)
BPatG, 11. Senat, Beschluss vom 09. Dezember 2025 – Az. 11 W (pat) 10/20
13)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.02, Entscheidung vom 12. Dezember 2024 – T 0449/23; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 26. Januar 1982 – T 0020/81; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 21. Juni 2005 – T 1392/04; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 22. Juni 2010 – T 0097/00; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 16. November 2010 – T 1097/09
ep/technischer_beitrag.txt · Zuletzt geändert: von mfreund