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patentrecht:technischer_beitrag

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Technischer Beitrag

Technizität
Technisches Problem
Technischer Effekt
Vorteile der Erfindung
Aufgabe der Erfindung
Erfinderische Tätigkeit
Softwarepatente
Technischer Beitrag eines Softwarepatents

Als Ausgangspunkt für die Prüfung auf erfinderische Tätigkeit ist die Bestimmung des einer Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems erforderlich.

Die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems ist Aufgabe der Erfindung und stellt den technischen Beitrag dar, den die Erfindung gegenüber dem Stand der Technik leistet.

Die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems muss nach § 4 Satz 1 PatG auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

Zur Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ist darauf abzustellen, was die Erfindung gegenüber dem bekannten Stand der Technik leistet, sowie ob der Fachmann durch den Stand der Technik angeregt war, zu der erfindungsgemäßen Lösung zu gelangen.1)

Gesamtbetrachtung

Zur Ermittlung des technischen Beitrages darf der beanspruchte Erfindungsgegenstand nicht zerlegt und dann nur der Teil der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit, dh Naheliegen, geprüft werden, der aus den technischen Merkmalen bestehe. Vielmehr sei der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit unter Einschluß der an sich nichttechnischen Merkmale zur Ermittlung des technischen Beitrags zu berücksichtigen.2)

Anders der 17. Senat im Beschl. v. 10.02.2005 – 17 W (pat) 46/02 – Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr II: Bei dem Anspruchsgegenstand, der technische und nichttechnische Aspekten umfasst, hat der Senat bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit lediglich diejenigen Anweisungen berücksichtigt, denen eine konkrete technische Problemstellung zugrunde liegt.

Dem folgend auch der 2. Nichtigkeitssenat:

Bei der Bewertung, ob die Lehre eines Patentanspruchs, die den Einsatz von Mitteln zur Datenverarbeitung vorschlägt, auf erfinderischer Tätigkeit beruht, sind nicht sämtliche Anweisungen des Anspruchs zu berücksichtigen, sondern nur die Anweisungen, die technischen Charakter haben. Anweisungen, die auf nichttechnischem Gebiet liegen, können das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen (BlPMZ 2004, 428 - Elektronischer Zahlungsverkehr; s. auch BGH X ZB 22/07 vom 20.1.2009 - Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten.3)

Bei einer Anmeldung, die eine grafische Benutzeroberfläche eines Terminals betrifft, kann der tatsächliche technische Beitrag eher in einem Terminal mit einer besonderen grafischen Benutzeroberfläche liegen, das so konfiguriert ist, dass es in bestimmten Situationen in bestimmter Weise auf spezifische Benutzeraktionen reagiert, als in einer beanspruchten Abfolge von Schritten, die das Terminal als Reaktion auf eine bestimmte Abfolge vom Benutzer eingegebener Benutzeraktionen ausführt; eine solche besondere Verwendung der grafischen Benutzeroberfläche dient für sich genommen keinem klaren übergeordneten technischen Zweck.4)

Beispiele

Funktion einer Datenverarbeitungsanlage als solche

Die Berücksichtigungsfähigkeit eines Merkmals bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit setzt nicht voraus, dass der technische Vorteil in jeder Ausführungsform notwendig eintritt; ausreichend ist die Möglichkeit seiner Verwirklichung.5)

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 2. Dezember 2025 – Az. 14 W (pat) 12/22
2)
BPatG, Beschl. v. 29.04.2002, 20 W (pat) 38/00
3)
BPatG, Entscheidung vom 13.11.2008 - 2 Ni 30/07 (EU) - Druckvorlagenerstellung
4)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 29. April 2025 – T 1817/23 – Hovering window/HUAWEI
5)
BGH, Urteil vom 14.10.2025 – X ZR 142/23, Rn. 99
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