Ein Patentanmelder oder Patentinhaber kann sich für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit auf einen technischen Effekt stützen, wenn der Fachmann, unter Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens und ausgehend von der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, diesen Effekt als von der technischen Lehre umfasst und von derselben ursprünglich offenbarten Erfindung verkörpert ableiten würde.1)
Die Anforderung, dass ein geltend gemachter technischer Effekt von der technischen Lehre umfasst ist, bedeutet, dass dieser technische Effekt zusammen mit dem beanspruchten Gegenstand nur begrifflich von der weitestgehenden technischen Lehre der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung erfasst sein muss; dies bedeutet wiederum, dass dieser Effekt nicht notwendig in Form einer positiven verbalen Aussage wörtlich offenbart sein muss, sondern es ausreichen kann, dass der Fachmann, unter Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens und ausgehend von der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, erkennt, dass dieser Effekt für den beanspruchten Gegenstand notwendigerweise relevant ist.2)
Allein die Tatsache, dass ein technischer Effekt, etwa eine verbesserte Photostabilität, in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung weder ausdrücklich erwähnt noch durch Daten belegt ist, genügt für sich genommen nicht, um auszuschließen, dass sich der Anmelder oder Patentinhaber im Rahmen der erfinderischen Tätigkeit auf diesen Effekt stützen kann.3)
Ein geltend gemachter technischer Effekt, den der Fachmann unter Berücksichtigung seines allgemeinen Fachwissens und ausgehend von der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nicht als von der technischen Lehre dieser Anmeldung umfasst und von derselben ursprünglich offenbarten Erfindung verkörpert ableiten kann, darf bei der Formulierung der objektiven technischen Aufgabe und der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.4)
Der mögliche endgültige technische Effekt, der durch das Handeln eines Benutzers herbeigeführt wird, kann nicht zur Begründung eines übergreifenden technischen Effekts herangezogen werden, wenn er von den geistigen Tätigkeiten des Benutzers abhängt.5)
Die Eingabe einer einzigen Information, die eine Rückmeldung über eine tatsächliche, objektive Situation durch einen Benutzer innerhalb eines technischen Prozesses darstellt und keine geistige Tätigkeit des Benutzers erfordert, das heißt keine spezifische Reaktion des Benutzers auf Informationen, führt nicht ohne Weiteres zu einem broken technical chain fallacy.6)
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