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§ 145 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen, unter denen eine Klage wegen Patentverletzung erhoben werden kann.
Wer eine Klage nach § 139 erhoben hat, kann gegen den Beklagten wegen derselben oder einer gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war, auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit geltend zu machen.
Zur Beantwortung der Frage, ob zwei Handlungen als gleichartig im Sinne von § 145 PatG anzusehen sind, ist eine wertende Beurteilung erforderlich, die sich einerseits an dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz des Beklagten zu orientieren, andererseits aber auch die mit der Zusammenfassung mehrerer Schutzrechte in einem einzigen Verletzungsprozess verbundenen Nachteile zu berücksichtigen und rechtsstaatliche Erfordernisse zu beachten hat.1)
Danach sind als gleichartig nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen.2)
Für einen derartigen engen technischen Zusammenhang reicht abweichend von der älteren Rechtsprechung eine Übereinstimmung im Oberbegriff der beiden Patente nicht aus. Allein maßgebend sind auch insoweit die in den beiden Prozessen konkret verfolgten Handlungen.3)
Als gleichartig im Sinne von § 145 PatG sind nur solche weiteren Handlungen zu verstehen, die im Vergleich zu der im ersten Rechtsstreit angegriffenen Handlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen.4)
Für die Bejahung eines engen technischen Zusammenhangs reicht es nicht aus, wenn einzelne Teile einer Gesamtvorrichtung, deren konkrete Ausgestaltung im ersten Rechtsstreit angegriffen worden ist, auch für die Verwirklichung des im zweiten Rechtsstreit geltend gemachten Verletzungstat-bestandes von Bedeutung sind.5)
„Dieselbe“ Handlung liegt nicht vor, wenn sich der Klageantrag der weiteren Klage auf einen anderen Teil einer Gesamtvorrichtung bezieht als der Antrag der ersten Klage, und gleichartig sind nur solche Handlungen, die im Vergleich zu der zuerst angegriffenen Verletzungshandlung zusätzliche oder abgewandelte Merkmale aufweisen, bei denen es sich wegen eines engen technischen Zusammenhangs aufdrängt, sie gemeinsam in einer Klage aus mehreren Patenten anzugreifen.6)
PatG, zehnter Abschnitt → Verfahren in Patentstreitsachen
Bestimmt, dass Landgerichte exklusiv für Patentstreitsachen zuständig sind, mit erstattungsfähigen Kosten für Patentanwälte, ermöglicht eine Streitwertherabsetzung basierend auf dem wirtschaftlichen Vermögen der Parteien, schränkt die Möglichkeit zur Klageerhebung ein, wenn das Patent bereits früher hätte geltend gemacht werden können, und gibt spezielle Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patentverfahren vor.
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