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patentrecht:patentstreitsachen

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Patentstreitsachen

§ 143 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Zuständigkeit und Verfahrensweise bei Patentstreitsachen.

§ 143 (1) PatG → Zuständigkeit der Landgerichte für Patentstreitsachen
Bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit der Zivilkammern der Landgerichte für Patentstreitsachen.

§ 143 (2) PatG → Ermächtigung zur Zuweisung von Patentstreitsachen
Ermächtigt die Landesregierungen zur Zuweisung von Patentstreitsachen an bestimmte Landgerichte.

§ 143 (3) PatG → Erstattung der Kosten für Patentanwälte
Regelt die Erstattung der Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts im Rechtsstreit.

Honorarklage
Streitgegenstand der Patentverletzungsklage
Klageanträge der Patentverletzungsklage
Patentverletzung
Beitritt des Lizenznehmers zum Verletzungsverfahren

Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand ha-ben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind.1)

Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt, sowie solche, deren Ansprüche auf einem Lizenz- oder sonstigem Verwertungsvertrag beruhen.2)

Die Prozessökonomie und das Interesse der Parteien, ihren eigentlichen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine enge Verknüpfung mit einer Erfindung hinreichend dargestellt und erkennbar werden, woraus sich in der Praxis eine weite Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache ergibt.3)

Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, sind Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG zu beachten. Es soll dam

patentrecht/patentstreitsachen.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/08 07:33 von mfreund