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markenrecht:ir:markenloeschung

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Markenlöschung

Artikel 6 (4) MMA

Wird die Marke freiwillig oder von Amts wegen gelöscht, so ersucht die Behörde des Ursprungslandes das Internationale Büro um die Löschung der Marke, das daraufhin die Löschung vornimmt. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens übermittelt die genannte Behörde von Amts wegen oder auf Verlangen des Klägers dem Internationalen Büro eine Abschrift der Klageschrift oder einer anderen die Klageerhebung nachweisenden Urkunde, ebenso eine Abschrift des rechtskräftigen Urteils; das Büro vermerkt dies im internationalen Register.

Artikel 6 (1) MMAGeltungsdauer einer Registrierung
Artikel 6 (2), (3) MMAFristen

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/markenloeschung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1