§ 63c des DesignG regelt registerrechtliche Maßnahmen und Antragsrechte in Insolvenzverfahren in Bezug auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster und deren Anmeldungen.
§ 63c (1) DesignG → Eintragungen bei Insolvenz in Register und Anmeldeakten
Das Insolvenzgericht ersucht das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, bestimmte insolvenzrechtliche Angaben in das Register bzw. die Akten der Anmeldung einzutragen (u. a. Verfahrenseröffnung, Verfügungsbeschränkung, Freigabe/Veräußerung, Einstellung, Aufhebung).
§ 63c (2) DesignG → Antragsrecht des (Sach-)Insolvenzverwalters
Die Eintragung kann auch vom Insolvenzverwalter beantragt werden; bei Eigenverwaltung tritt der Sachverwalter an seine Stelle.
DesignG, Abschnitt 12 → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt das Verhältnis zu EU-Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
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