§ 10 des DesignG regelt das Recht des Entwerfers, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden.
Der Entwerfer hat gegenüber dem Anmelder oder dem Rechtsinhaber das Recht, im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Register als Entwerfer benannt zu werden. Wenn das Design das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit ist, kann jeder einzelne Entwerfer seine Nennung verlangen.
DesignG, Abschnitt 2 → Berechtigte
Regelt, wem das Recht auf das eingetragene Design zusteht, insbesondere bei Arbeitnehmerdesigns und bei unrechtmäßiger Eintragung.
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