§ 52 des DesignG bestimmt die gerichtliche Zuständigkeit in Designstreitsachen, ermöglicht die Konzentration von Verfahren, erlaubt länderübergreifende Aufgabenübertragungen und regelt die Erstattung von Patentanwaltskosten.
§ 52 (1) DesignG → Zuständigkeit der Landgerichte in Designstreitsachen
Bestimmt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Designstreitsachen unabhängig vom Streitwert; ausgenommen sind Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33.
§ 52 (2) DesignG → Konzentration der Designstreitsachen durch Rechtsverordnung
Ermächtigt die Landesregierungen, Designstreitsachen per Rechtsverordnung bei bestimmten Landgerichten zu konzentrieren; Übertragung der Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen möglich.
§ 52 (3) DesignG → Aufgabenübertragung zwischen Designgerichten der Länder
Ermöglicht den Ländern, Aufgaben der Designgerichte eines Landes durch Vereinbarung einem zuständigen Designgericht eines anderen Landes zu übertragen.
§ 52 (4) DesignG → Erstattung von Patentanwaltskosten in Designstreitsachen
Regelt die Erstattung der Gebühren nach § 13 RVG sowie der notwendigen Auslagen des Patentanwalts in Designstreitsachen.
DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de