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wettbewerbsrecht:definitionen

finanzcheck24.de

Definitionen (§ 2 UWG)

§ 2 UWG definiert wesentliche Begriffe, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verwendet werden.

§ 2 (1) Nr. 1 UWG → geschäftliche Entscheidung
Definiert eine geschäftliche Entscheidung als jede Entscheidung eines Verbrauchers oder Marktteilnehmers über den Abschluss, die Bezahlung, den Erhalt oder die Abgabe einer Ware oder Dienstleistung.

§ 2 (1) Nr. 2 UWG → geschäftliche Handlung
Definiert eine geschäftliche Handlung als jedes Verhalten einer Person zugunsten eines Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt.

§ 2 (1) Nr. 3 UWG → Marktteilnehmer
Definiert Marktteilnehmer als neben Mitbewerbern und Verbrauchern auch alle anderen Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind.

§ 2 (1) Nr. 4 UWG → Mitbewerber
Definiert Mitbewerber als Unternehmer, die mit anderen Unternehmern in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.

§ 2 (1) Nr. 5 UWG → Nachricht
Definiert eine Nachricht als jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht wird.

§ 2 (1) Nr. 6 UWG → Online-Marktplatz
Definiert einen Online-Marktplatz als einen Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.

§ 2 (1) Nr. 7 UWG → Ranking
Definiert Ranking als die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen.

§ 2 (1) Nr. 8 UWG → Unternehmer
Definiert Unternehmer als jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt.

§ 2 (1) Nr. 9 UWG → unternehmerische Sorgfalt
Definiert unternehmerische Sorgfalt als den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, den ein Unternehmer in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben einhält.

§ 2 (1) Nr. 10 UWG → Verhaltenskodex
Definiert einen Verhaltenskodex als jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu dem sie sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben.

§ 2 (1) Nr. 11 UWG → wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers
Definiert wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers als die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen.

§ 2 (2) UWG → Verbraucher
Definiert Verbraucher als jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

siehe auch

UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.

wettbewerbsrecht/definitionen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1