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wettbewerbsrecht:verbraucher

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Verbraucher

§ 2 (2) UWG

Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [→ Verbraucher] entsprechend.

Die Werbung für eine höherwertige Ware oder Dienstleistung wird von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist bei der Frage, ob der Verkehr irregeführt wird1), mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs, die erfahrungsgemäß eher flüchtig zur Kenntnis genommen wird.2)

Es ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.3)

Der Grad der Aufmerksamkeit hängt von der jeweiligen Situation/Einzelfall und der jeweiligen Ware ab. Bei höherwertiger Ware z.B. Auto erfolgt eine kritische Beurteilung durch den Verbraucher.

Es ist anerkannt, dass die Kaufentscheidungen verständiger Verbraucher maßgeblich durch Erwägungen beeinflusst werden können, die sich einer rationalen Überprüfung entziehen4). Auch kommt es nicht darauf an, ob eine Werbeangabe in dem Punkt und in dem Umfang, in dem sie von der Wahrheit abweicht, objektiv erheblich ist oder ob sich das Publikum vernünftigerweise durch die Abweichung beeinflussen lässt (Helm, a.a.O. Rn. 88). Es ist nicht Sache des Gerichts nachzuprüfen, ob die Wertschätzung, die das Publikum einer Ware entgegenbringt, berechtigt ist.5)

Beispiel: Da der Grad der Aufmerksamkeit bei Werbung für eine Geldanlage erfahrungsgemäß hoch ist, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass der Interessent einen Fußnotenhinweis wahrnimmt.6)

siehe auch

1)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, mwN
2)
vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II; Urteil vom 13. November 2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 251 = WRP 2004, 345 - Umgekehrte Versteigerung im Internet; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 5 Rn. 1.57
3)
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. BGHZ 156, 250, 252 f. - Marktführerschaft, m.w.N.
4)
BGH GRUR 2003. 628 – Klosterbrauerei: hinsichtlich einer klösterlichen Brautradition
5)
OLG Düsseldorf, I-20 U 123/08; m.w.N.; m.V.a. BGH GRUR 1981, 71 – Lübecker Marzipan
6)
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; vgl. auch BGH GRUR 2003, 163, 164 - Computerwerbung II
wettbewerbsrecht/verbraucher.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1