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verfahrensrecht:hilfsantraege

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Hilfsanträge

Hilfsanträge (Patentrecht)
Hilfsanträge (Markenrecht)

Im allgemeinen dürfen Verfahrenserklärungen nicht unter Bedingungen gestellt werden. Zur Wahrung der Rechtssicherheit und der Förderung der Verfahrensökonomie muß klar sein, ob eine Erklärung wirksam ist oder nicht. Dies gilt insbesondere für Erklärungen, die ein Verfahren einleiten.

Ausnahmsweise werden in der Rechtsprechung Hilfsanträge akzeptiert, wenn dies den Verlauf eines Verfahrens nicht beeinträchtigt. Eine bedingte Verfahrenserklärung darf jedenfalls nicht von unsicheren Umständen abhängen, die außerhalb des Verfahrens liegen. Im allgemeinen wird ein Hilfsantrag als zulässig erachtet, wenn die Bedingung unter der er steht alleine von der Entscheidung des Entscheidungsträgers abhängt (Rechtsbedingung). Die Bedingung unter der ein Hilfsantrag steht darf sich auch nicht auf die potentiell unsichere Verfahrensführung der Parteien beziehen.

Als einen Hilfsantrag bezeichnet man eine Verfahrenserklärung, die unter die Bedingung gestellt wird, daß ein Hauptantrag nicht gewährt wird. Mittels eines Hilfsantrags kann eine Partei im Vornherein ihre Rückfallpositionen darlegen, damit sich Entscheidungsträger und Verfahrensgegner darauf vorbereiten können. Der Hilfsantrag tritt an die Stelle des Hauptantrags, wenn der Entscheidungsträger den Hauptantrag abgelehnt hat. Bedingte Verfahrenserklärungen sind jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.

Typischerweise werden alternative Schutzansprüche in Form von Hilfsanträgen vorgebracht.

Gibt die Patentabteilung einem Hilfsantrag statt, so muss sie gleichzeitig und dann im (einheitlichen) Tenor den Hauptantrag abweisen.1)

Weist das erstinstanzliche Gericht den Hauptantrag des Klägers ab und gibt seinem Hilfsantrag statt, fällt bei Einlegung der Berufung durch den Beklagten die Entscheidung über den Hauptantrag bei dem Berufungsgericht nicht zur Entscheidung an, sondern erwächst in Rechtskraft, wenn nicht der Kläger Anschlussberufung einlegt. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn der Kläger den Rechtsstreit erstinstanzlich hinsichtlich des Hauptantrags einseitig für in der Hauptsache erledigt erklärt und den Hauptantrag hilfsweise - für den Fall, dass die Voraussetzungen der Feststellung seiner Erledigung nicht vorliegen - aufrechterhält.2)

EPA

Grundsätzlich entprechende Behandlung von Hilfsanträgen wie im deutschen Verfahren.

Ausnahmsweise hat die Große Beschwerdekammer auch bei einer verfahrenseinleitenden Erklärung (hier ein Einspruch) einen Hilfsantrag als gewährbar erachtet, wenn eine berechtigte Unsicherheit hinsichtlich des wahren Verfahrensberechtigten besteht3)

Erklärt der Kläger mit Blick auf eine von dem Beklagten nach Klageerhebung abgegebene Unterwerfungserklärung den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs einseitig für erledigt und erhält diesen Anspruch hilfsweise - für den Fall, dass der Erledigungsfeststellungsantrag nicht begründet ist - aufrecht, kann die Erledigungserklärung regelmäßig nicht dahin ausgelegt werden, dass der Kläger auf den Unterlassungsanspruch verzichtet oder die Parteien sich auf sein Entfallen geeinigt hätten.4)

Es ist keine Vorschrift des EPÜ bekannt, die bedingte Anträge verbietet. Tatsächlich sind Hilfsanträge ebenfalls bedingte Anträge. Es ist zudem nicht ungewöhnlich, dass Beteiligte ihre Anträge von Feststellungen zu bestimmten Punkten abhängig machen. Beteiligte sind frei, Anträge zu formulieren, die von den Feststellungen zu den zu entscheidenden Fragen abhängig sind. Die Bedingung kann sich auch auf die der Entscheidung zugrunde liegenden Gründe beziehen.5)

Das Problem solcher bedingten Anträge besteht darin, dass die Beteiligten nicht wissen können, ob die vorgesehene Bedingung tatsächlich eintreten wird; die entscheidende Instanz ist zwar frei, ihre Gründe in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, hierzu jedoch nicht verpflichtet, selbst wenn sie über einen bedingten Antrag entscheidet, der an die Gründe anknüpft. Die vollständigen schriftlichen Gründe stehen den Beteiligten erst nach Abschluss des Verfahrens und der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung zur Verfügung. Eine Partei kann die entscheidende Instanz durch solche bedingten Anträge nicht verpflichten, die vollständigen Gründe für ihre Entscheidung vor Erlass der endgültigen Entscheidung mitzuteilen.6)

Gleichwohl besteht kein Grund, warum solche bedingten Anträge nicht grundsätzlich von den Beteiligten gestellt werden könnten. Auch solche Anträge können zur Verfahrensökonomie beitragen und helfen, zu einer Entscheidung zu gelangen, ohne Fragen erörtern zu müssen, die sich letztlich nicht als entscheidend für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens erweisen. Solche Anträge binden die entscheidende Instanz jedoch nicht in dem Sinne, dass eine Partei sie verpflichten könnte, das Verfahren nur in einer bestimmten Reihenfolge oder nur auf bestimmte Fragen beschränkt so zu führen, wie es diese Partei wünscht, um so möglicherweise für sie unerwünschte Ergebnisse zu vermeiden. In Verfahren mit mehreren Beteiligten steht es auch den anderen Beteiligten frei vorzutragen, warum ein solcher bedingter Antrag nicht zugelassen werden sollte. Grundsätzlich besteht Freiheit, das Verfahren in einer geeigneten Reihenfolge zu führen und jede Frage zu erörtern, solange die einschlägigen sachlichen und verfahrensrechtlichen Anträge der Beteiligten ordnungsgemäß berücksichtigt und beschieden werden.7)

Hilfsanträge, die bereits im Einspruchsverfahren eingereicht wurden, liegen der angefochtenen Entscheidung im Sinne von Artikel 12 (2) VOBK 2020 nur dann zugrunde, wenn das entscheidende Organ sie tatsächlich geprüft und hierüber entschieden hat; weder die bloße Erwähnung im Abschnitt Sachverhalt und Anträge noch allein die Einreichung in erster Instanz genügt hierfür.8)

Liegen bestimmte Hilfsanträge nicht der angefochtenen Entscheidung zugrunde, werden sie im Beschwerdeverfahren als Änderung im Sinne von Artikel 12 (4) Satz 1 VOBK 2020 behandelt, sofern der Beteiligte nicht darlegt, dass diese Anträge im erstinstanzlichen Verfahren in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurden.9)

Bei der Beurteilung, ob für sogenannte carry-over requests ein Ermessensspielraum nach Artikel 12 (4) VOBK 2020 besteht, ist zunächst zu prüfen, ob der Beteiligte aufgezeigt hat, wie und warum die betreffenden Hilfsanträge in der Vorinstanz in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurden; erst wenn ein solcher Vortrag vorliegt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Darstellung nach den anwendbaren Kriterien tatsächlich zutrifft.10)

Aus dem Wortlaut des Artikels 12 (4) VOBK 2020 folgt, dass die Beschwerdekammern nicht verpflichtet sind, von Amts wegen das erstinstanzliche Verfahren zu durchleuchten, Anträge zu identifizieren und ihre Entstehungsgeschichte nachzuzeichnen; vielmehr obliegt es dem jeweiligen Beteiligten, im Rahmen des vollständigen Beschwerdevorbringens nach Artikel 12 (3) VOBK 2020 darzulegen, dass die betreffenden Hilfsanträge in zulässiger Weise vorgebracht wurden.11)

Der Umstand, dass Hilfsanträge innerhalb einer nach Regel 116 (1) EPÜ gesetzten Schriftsatzfrist im Einspruchsverfahren eingereicht wurden, schließt nicht aus, dass sie im Beschwerdeverfahren als verspätet anzusehen sind; maßgeblich sind vielmehr die Kriterien des Artikels 12 (4) VOBK 2020 und die gebotene Verfahrensökonomie.12)

Die Zulassung eines bereits im Einspruchsverfahren fristgerecht eingereichten und im Beschwerdeverfahren unverändert weiterverfolgten Hilfsantrags steht im Ermessen der Beschwerdekammer nach Artikel 12 (4) VOBK 2020, solange der Beteiligte nicht nachweist, dass dieser Hilfsantrag in dem Verfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, in zulässiger Weise vorgebracht und aufrechterhalten wurde.13)

Zur Beurteilung, ob ein Hilfsantrag im Einspruchsverfahren im Sinne von Artikel 12 (4) VOBK 2020 zulässig angebracht worden ist, hat die Beschwerdekammer zu entscheiden, ob die Einspruchsabteilung diesen Antrag hätte zulassen müssen, wenn eine Entscheidung über die Zulassung erforderlich gewesen wäre; ist dies der Fall, so war der Hilfsantrag zulässig angebracht.14)

Die Verteidigung eines Patents mit Hilfsanträgen im Beschwerdeverfahren stellt nach Artikel 12 (4) VOBK 2020 eine Änderung des Beschwerdevorbringens dar, sofern diese Hilfsanträge nicht im erstinstanzlichen Verfahren zulässig angebracht und aufrechterhalten worden sind.15)

Sind Hilfsanträge im Einspruchsverfahren zulässig angebracht und bis zur Entscheidung der Einspruchsabteilung aufrechterhalten worden, steht der Beschwerdekammer nach Artikel 12 (4) VOBK 2020 kein Ermessen zu, diese Anträge im Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen.16)

Im Rahmen des Artikels 114 (2) EPÜ ist ein Patentanspruch als eine in juristische Begriffe gefasste Tatsachenbehauptung anzusehen und stellt damit Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Artikel 114 (2) EPÜ dar; eine Einspruchsabteilung hat daher grundsätzlich ein Ermessen, einen verspätet eingereichten Hilfsantrag zuzulassen oder nicht.17)

Hilfsanträge, die als Erwiderung auf den Einspruch innerhalb der nach Regel 79 (1) EPÜ gesetzten Frist eingereicht werden, sind nicht verspätet, so dass Artikel 114 (2) EPÜ keine Anwendung findet; als Regelfall sollten solche Hilfsanträge von der Einspruchsabteilung zugelassen werden und gelten damit als zulässig angebracht im Sinne von Artikel 12 (4) VOBK 2020, während ihre Nichtzulassung und Behandlung als nicht zulässig angebracht auf wirklich außergewöhnliche Situationen beschränkt bleiben muss.18)

Aus Artikel 114 (2) EPÜ kann im Wege eines Umkehrschlusses nicht gefolgert werden, dass jeder fristgerecht eingereichte Hilfsantrag stets als zulässig angebracht im Sinne von Artikel 12 (4) VOBK 2020 anzusehen ist; auch innerhalb der Frist nach Regel 79 (1) EPÜ eingereichte Hilfsanträge können in wirklich außergewöhnlichen Situationen als nicht zulässig angebracht gelten, etwa bei einem Missbrauch des Verfahrens durch eine unangemessen hohe Zahl voneinander abweichender Hilfsanträge ohne sachliche Rechtfertigung.19)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder nach Ablauf der nach Regel 79 (1) EPÜ gesetzten Frist und vor Ablauf der nach Regel 116 (1) EPÜ gesetzten Frist eingereichte Hilfsantrag automatisch als rechtzeitig eingereicht und damit als zulässig angebracht gilt; ob ein in diesem Zeitraum eingereichter Hilfsantrag als rechtzeitig anzusehen ist, hängt vielmehr davon ab, ob er als unmittelbare und zeitnahe Reaktion auf eine vom Einsprechenden oder von der Einspruchsabteilung eingeführte Änderung des Verfahrensgegenstands eingereicht wurde.20)

Einspruchsabteilungen haben ein Ermessen, verspätet eingereichte Hilfsanträge nicht zuzulassen, wenn eine Entscheidung über die Zulassung erforderlich ist, und Beschwerdekammern haben korrespondierend ein Ermessen, solche Hilfsanträge im Beschwerdeverfahren als nicht zulässig angebracht im Sinne von Artikel 12 (4) VOBK 2020 anzusehen.21)

Angesichts des verwaltungsrechtlichen und untersuchenden Charakters des Einspruchsverfahrens, der es dem Einsprechenden erlaubt, auch in einem späten Stadium des Verfahrens neuen Stand der Technik einzureichen, muss dem Patentinhaber zur ordnungsgemäßen Verteidigung seines Patents grundsätzlich gestattet sein, seine Auffangpositionen in Form von Hilfsanträgen auch in einem späten Stadium des Einspruchsverfahrens neu zu bestimmen.22)

Fehlende eindeutige Gewährbarkeit kann ein Grund sein, einen nach Ablauf der Frist nach Regel 79 (1) EPÜ und vor Ablauf der Frist nach Regel 116 (1) EPÜ eingereichten Hilfsantrag nicht zuzulassen; für in diesem Zeitraum eingereichte Hilfsanträge sollte das Kriterium der eindeutigen Gewährbarkeit jedoch nicht das einzige Entscheidungskriterium der Einspruchsabteilung sein und im Rahmen von Artikel 12 (4) VOBK 2020 nicht das alleinige Kriterium der Beschwerdekammer.23)

Ob der Einsprechende ausreichend Zeit hat, sich mit einem geänderten Hilfsantrag auseinanderzusetzen, kann ein weiteres Kriterium für die Einspruchsabteilung bei der Entscheidung über die Zulassung verspätet eingereichter Hilfsanträge sein, spielt jedoch insbesondere bei nach Ablauf der Frist nach Regel 116 (1) EPÜ eingereichten Anträgen eine hervorgehobene Rolle.24)

Weitere Kriterien wie Rechtzeitigkeit und Komplexität der Änderungen, die Verfahrensökonomie – insbesondere die Divergenz der Hilfsanträge – sowie die Eignung der Änderungen, bereits erhobene Einwände auszuräumen, ohne neue Fragen aufzuwerfen, die bei der Ausübung des Ermessens nach Artikel 12 (4) und 13 (1) VOBK 2020 im Beschwerdeverfahren herangezogen werden, können ebenfalls berücksichtigt werden, wenn zu entscheiden ist, ob ein nach Ablauf der Frist nach Regel 79 (1) EPÜ und vor Ablauf der Frist nach Regel 116 (1) EPÜ eingereichter Hilfsantrag von der Einspruchsabteilung hätte zugelassen werden müssen und damit zulässig angebracht war; angesichts des verwaltungsrechtlichen Charakters des Einspruchsverfahrens sind diese Kriterien jedoch weniger streng anzuwenden als bei im Beschwerdeverfahren eingereichten Parteivorbringen.25)

siehe auch

1)
BPatG, Beschl. v. 18. Juli 2006 - 14 W (pat) 42/04; m.V.a. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 20, 21; Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 260 Rn. 18
2) , 4)
BGH, Urteil vom 22. September 2021 - I ZR 83/20 - Uli-Stein-Cartoon
3)
Leitsatz aus der Entscheidung G 02/04 vom 25.05.2005: „If, when filing an appeal, there is a justifiable legal uncertainty as to how the law is to be interpreted in respect of the question of who the correct party to the proceedings is, it is legitimate that the appeal is filed in the name of the person whom the person acting considers, according to his interpretation, to be the correct party, and at the same time, as an auxiliary request, in the name of a different person who might, according to another possible interpretation, also be considered the correct party to the proceedings.“
5) , 6) , 7)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.03, Entscheidung vom 11. Juli 2024 – T 0738/20
8)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 8. März 2024 – T 1135/22; m.V.a. T 0042/20; T 0221/20; T 0364/20; T 1800/20
9) , 13)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 8. März 2024 – T 1135/22
10) , 11)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 8. März 2024 – T 1135/22; m.V.a. T 0246/22
12)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.05, Entscheidung vom 8. März 2024 – T 1135/22; m.V.a. T 0364/20
14) , 15) , 16) , 20) , 23)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0364/20
17)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0364/20; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Dezember 2019 – T 1776/18
18)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0364/20; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 – T 2114/19; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 24. März 2023 – T 1214/21
19)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0364/20; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 17. Dezember 2021 – R 0006/19
21)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0364/20; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 15. Januar 2020 – T 0966/17
22)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0364/20; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 31. März 1993 – G 0009/91
24)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0364/20; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 1. Dezember 2021 – T 0726/20; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 18. Januar 2022 – T 0435/21
25)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 4. Oktober 2023 – T 0364/20; m.V.a. EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 12. März 2015 – T 2385/12; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 24. Januar 2018 – T 0084/17; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 5. September 2019 – T 1270/18; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 25. Oktober 2019 – T 1695/18; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 3. Februar 2022 – T 0602/20; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 15. April 2022 – T 1800/20
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