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verfahrensrecht:anschlussberufung
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Anschlussberufung

§ 524 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der Anschlussberufung durch den Berufungsbeklagten. Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, indem er die Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht einreicht.

§ 524 (1) ZPO → Anschluss der Berufung durch Beklagten
Der Berufungsbeklagte reicht beim Berufungsgericht eine Berufungsanschlussschrift zur Anschließung ein.

§ 524 (2) ZPO → Zulässigkeit der Anschlussberufung
Die Anschlussberufung bleibt zulässig, auch wenn der Beklagte auf die Berufung verzichtet oder die Frist verstrichen ist.

§ 524 (3) ZPO → Begründungspflicht der Anschlussberufung
Die Anschlussberufung ist in der Anschlussschrift zu begründen, wobei bestimmte Vorschriften entsprechend gelten.

§ 524 (4) ZPO → Wirkungsverlust der Anschlussberufung
Die Anschlussberufung entfällt bei Rücknahme, Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung.

siehe auch

- Anschlußberufung im Patentnichtigkeitsverfahren - ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Titel 1: Berufung

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