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privatrecht:wissenszurechnung

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Wissenszurechnung

§ 166 (1) BGB

Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

siehe auch

privatrecht/wissenszurechnung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1