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privatrecht:gebrauchsbefugnis

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Gebrauchsbefugnis

§ 743 (2) BGB

Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

PatG → Gebrauchsbefugnis der Teilhaber einer Patentgemeinschaft

§ 744 BGB → Gemeinschaftliche Verwaltung

Der Gebrauch ist nicht anteilsbezogen. Abgeleitet aus § 745 III BGB bzw. § 242 BGB besteht eine Ausgleichspflicht nach billigem Ermessen.

Die Gebrauchsbefugnis kann durch Mehrheitsbeschluss beschränkt werden (BGH-Entscheidung), d.h. § 745 III BGB gilt nicht!

Nach § 167a Ziffer 3b ist das jedoch nicht möglich.

siehe auch

§ 741 ff BGB → Bruchteilsgemeinschaft

privatrecht/gebrauchsbefugnis.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1