§ 744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die gemeinschaftliche Verwaltung und die Befugnis zu Erhaltungsmaßnahmen bei einer Gemeinschaft. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 744 (1) BGB → Gemeinsame Verwaltung
Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht allen Teilhabern gemeinschaftlich zu und erfordert grundsätzlich ihr Zusammenwirken.
§ 744 (2) BGB → Notmaßnahmen zur Erhaltung
Jeder Teilhaber darf notwendige Erhaltungsmaßnahmen ohne Zustimmung der anderen treffen und kann deren vorherige Einwilligung zu solchen Maßnahmen verlangen.
BGB → Gemeinschaft
Regelungen zu Rechten, Pflichten, Verwaltung und Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft.
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