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privatrecht:verwaltung_und_benutzung_durch_beschluss

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Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

§ 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Mehrheitsentscheidungen, individuelle Ansprüche und Grenzen der Änderung bei der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 745 (1) BGB → Mehrheitsbeschluss zur Verwaltung
Durch nach Anteilen berechnete Stimmenmehrheit kann eine der Art des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden.

§ 745 (2) BGB → Anspruch auf angemessene Regelung
Fehlt eine Vereinbarung oder Mehrheitsregelung, kann jeder Teilhaber eine Verwaltung und Benutzung verlangen, die nach billigem Ermessen dem Interesse aller Teilhaber entspricht.

§ 745 (3) BGB → Grenzen der Veränderung
Wesentliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Gegenstands sind ausgeschlossen, und das Nutzungsrecht des einzelnen Teilhabers darf ohne seine Zustimmung nicht beeinträchtigt werden.

Verwaltungsbeschlüsse setzen keine objektive Notwendigkeit der Maßnahme voraus, müssen aber ordnungsmäßig sein und im Interesse der Gemeinschaft liegen; sinnlose oder ausschließlich eigennützige Maßnahmen sind unzulässig. Die Stimmenmehrheit bemisst sich nach der Größe der Anteile. Der Minderheitenschutz des Absatzes 3 greift insbesondere bei wesentlicher Veränderung des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie bei Beeinträchtigung der Fruchtziehung: In diesen Fällen ist ein Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen. Kommt bei gleichen Anteilen keine Mehrheit zustande, kann nach Absatz 2 eine dem Interesse aller Teilhaber entsprechende, nach billigem Ermessen angemessene Verwaltung und Benutzung verlangt werden.

siehe auch

BGB → Gemeinschaft
Regelungen zu Rechten, Pflichten, Verwaltung und Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft.

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