Regelt die Voraussetzungen und Wirkungen von Willenserklärungen, Formvorschriften, Anfechtung und Nichtigkeit.
§ 116 BGB → Geheimer Vorbehalt
Eine Willenserklärung bleibt wirksam, auch wenn der Erklärende sich insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen, es sei denn, der Vorbehalt ist dem Erklärungsempfänger bekannt.
§ 117 BGB → Scheingeschäft
Scheingeschäfte sind nichtig; bei verdecktem Rechtsgeschäft gelten die Vorschriften für das tatsächlich Gewollte.
§ 118 BGB → Mangel der Ernstlichkeit
Nicht ernstlich gemeinte Willenserklärungen, bei denen der Mangel der Ernstlichkeit erkennbar ist, sind nichtig.
§ 119 BGB → Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Willenserklärungen können bei Irrtum über den Inhalt oder wesentliche Eigenschaften angefochten werden, wenn sie sonst nicht abgegeben worden wären.
§ 120 BGB → Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Willenserklärungen, die durch Übermittlungsfehler unrichtig übermittelt wurden, sind wie irrtümlich abgegebene Erklärungen anfechtbar.
§ 121 BGB → Anfechtungsfrist
Die Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen; spätestens zehn Jahre nach Abgabe ist die Anfechtung ausgeschlossen.
§ 122 BGB → Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Der Anfechtende muss dem Erklärungsempfänger den Vertrauensschaden ersetzen, sofern dieser auf die Gültigkeit vertraut hat, es sei denn, der Empfänger kannte den Anfechtungsgrund.
§ 123 BGB → Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
Willenserklärungen, die durch Täuschung oder Drohung abgegeben wurden, sind anfechtbar; bei Täuschung durch Dritte gelten besondere Regeln.
§ 124 BGB → Anfechtungsfrist
Die Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung muss binnen eines Jahres erfolgen; die Frist beginnt mit Entdeckung oder Wegfall der Zwangslage.
§ 125 BGB → Nichtigkeit wegen Formmangels
Rechtsgeschäfte, die der gesetzlichen Form ermangeln, sind nichtig; das gilt im Zweifel auch für vertraglich vereinbarte Formen.
§ 126 BGB → Schriftform
Regelt die Anforderungen an die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform, einschließlich der Möglichkeit, sie durch elektronische Form zu ersetzen.
§ 126a BGB → Elektronische Form
Die elektronische Form kann die Schriftform ersetzen, wenn das Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist.
§ 126b BGB → Textform
Textform erfordert eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der der Erklärende genannt ist.
§ 127 BGB → Vereinbarte Form
Für vertraglich vereinbarte Formen gelten die Vorschriften über Schrift-, elektronische und Textform entsprechend, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 127a BGB → Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei gerichtlichen Vergleichen durch die Aufnahme ins gerichtliche Protokoll ersetzt.
§ 128 BGB → Notarielle Beurkundung
Bei vorgeschriebener notarieller Beurkundung genügt es, wenn Antrag und Annahme jeweils notariell beurkundet werden.
§ 129 BGB → Öffentliche Beglaubigung
Regelt die Anforderungen an die öffentliche Beglaubigung von Erklärungen, einschließlich elektronischer Form.
§ 130 BGB → Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden wird mit Zugang wirksam, es sei denn, ein Widerruf geht vorher oder gleichzeitig zu.
§ 131 BGB → Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
Erklärungen gegenüber Geschäftsunfähigen werden erst mit Zugang beim gesetzlichen Vertreter wirksam; bei beschränkt Geschäftsfähigen gelten Ausnahmen.
§ 132 BGB → Ersatz des Zugehens durch Zustellung
Zustellung durch Gerichtsvollzieher gilt als Zugang; bei Unkenntnis des Empfängers kann öffentliche Zustellung erfolgen.
§ 133 BGB → Auslegung einer Willenserklärung
Bei der Auslegung ist der wirkliche Wille zu erforschen, nicht der buchstäbliche Wortlaut.
§ 134 BGB → Gesetzliches Verbot
Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 135 BGB → Gesetzliches Veräußerungsverbot
Verfügungen, die gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot zum Schutz bestimmter Personen verstoßen, sind diesen Personen gegenüber unwirksam.
§ 136 BGB → Behördliches Veräußerungsverbot
Behördliche Veräußerungsverbote stehen gesetzlichen Verboten gleich.
§ 137 BGB → Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
Die Befugnis zur Verfügung über ein Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen werden; Verpflichtungen zur Nichtverfügung bleiben wirksam.
§ 138 BGB → Wucher
Sittenwidrige Rechtsgeschäfte und wucherische Verträge sind nichtig.
§ 139 BGB → Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, ist das ganze Geschäft nichtig, sofern nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil gewollt wäre.
§ 140 BGB → Umdeutung
Ein nichtiges Rechtsgeschäft kann in ein anderes umgedeutet werden, wenn dessen Geltung gewollt wäre.
§ 141 BGB → Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
Die Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts gilt als erneute Vornahme; bei Verträgen sind die Parteien verpflichtet, das zu gewähren, was bei Gültigkeit geschuldet wäre.
§ 142 BGB → Wirkung der Anfechtung
Ein angefochtenes Rechtsgeschäft gilt als von Anfang an nichtig; der Anfechtungsgegner wird wie bei Kenntnis der Nichtigkeit behandelt.
§ 143 BGB → Anfechtungserklärung
Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner; wer dies ist, richtet sich nach der Art des Rechtsgeschäfts.
§ 144 BGB → Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Geschäft bestätigt wird; die Bestätigung bedarf keiner besonderen Form.
BGB, Buch 1, Abschnitt 3 → Rechtsgeschäfte
Regelt Voraussetzungen und Wirkungen von Rechtsgeschäften.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de