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privatrecht:vertrag

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Vertrag (BGB Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3)

Regelt das Zustandekommen, die Bindung und die Auslegung von Verträgen, einschließlich der Annahmefristen, der Folgen von Einigungsmängeln und der Auslegung nach Treu und Glauben.

§ 145 BGB → Bindung an den Antrag
Wer einen Antrag auf Vertragsschluss stellt, ist an diesen gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat.

§ 146 BGB → Erlöschen des Antrags
Ein Antrag erlischt durch Ablehnung oder nicht rechtzeitige Annahme.

§ 147 BGB → Annahmefrist
Ein Antrag an Anwesende muss sofort angenommen werden; bei Abwesenden gilt die übliche Frist für den Eingang der Antwort.

§ 148 BGB → Bestimmung einer Annahmefrist
Wird eine Annahmefrist gesetzt, kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen.

§ 149 BGB → Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Verspätet zugegangene Annahmeerklärungen gelten als rechtzeitig, wenn die Verspätung für den Antragenden erkennbar war und er nicht unverzüglich widerspricht.

§ 150 BGB → Verspätete und abändernde Annahme
Verspätete oder abändernde Annahmen gelten als Ablehnung des ursprünglichen Antrags und als neuer Antrag.

§ 151 BGB → Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Ein Vertrag kann auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung zustande kommen, wenn dies nach Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder darauf verzichtet wurde.

§ 152 BGB → Annahme bei notarieller Beurkundung
Bei notarieller Beurkundung kommt der Vertrag mit Beurkundung der Annahme zustande, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 153 BGB → Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Antragenden hindert den Vertragsschluss nicht, sofern kein anderer Wille anzunehmen ist.

§ 154 BGB → Offener Einigungsmangel
Solange keine Einigung über alle wesentlichen Punkte besteht oder eine vereinbarte Beurkundung fehlt, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen.

§ 155 BGB → Versteckter Einigungsmangel
Bei verstecktem Dissens gilt das Vereinbarte, sofern der Vertrag auch ohne die fehlende Bestimmung geschlossen worden wäre.

§ 156 BGB → Vertragsschluss bei Versteigerung
Bei Versteigerungen kommt der Vertrag erst durch Zuschlag zustande; Gebote erlöschen durch Übergebot oder Schließung der Versteigerung.

§ 157 BGB → Auslegung von Verträgen
Verträge sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen.

siehe auch

BGB, Buch 1, Abschnitt 3 → Rechtsgeschäfte
Regelt Voraussetzungen und Wirkungen von Rechtsgeschäften.

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