Regelt das Zustandekommen, die Bindung und die Auslegung von Verträgen, einschließlich der Annahmefristen, der Folgen von Einigungsmängeln und der Auslegung nach Treu und Glauben.
§ 145 BGB → Bindung an den Antrag
Wer einen Antrag auf Vertragsschluss stellt, ist an diesen gebunden, sofern er die Bindung nicht ausgeschlossen hat.
§ 146 BGB → Erlöschen des Antrags
Ein Antrag erlischt durch Ablehnung oder nicht rechtzeitige Annahme.
§ 147 BGB → Annahmefrist
Ein Antrag an Anwesende muss sofort angenommen werden; bei Abwesenden gilt die übliche Frist für den Eingang der Antwort.
§ 148 BGB → Bestimmung einer Annahmefrist
Wird eine Annahmefrist gesetzt, kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen.
§ 149 BGB → Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
Verspätet zugegangene Annahmeerklärungen gelten als rechtzeitig, wenn die Verspätung für den Antragenden erkennbar war und er nicht unverzüglich widerspricht.
§ 150 BGB → Verspätete und abändernde Annahme
Verspätete oder abändernde Annahmen gelten als Ablehnung des ursprünglichen Antrags und als neuer Antrag.
§ 151 BGB → Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
Ein Vertrag kann auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung zustande kommen, wenn dies nach Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder darauf verzichtet wurde.
§ 152 BGB → Annahme bei notarieller Beurkundung
Bei notarieller Beurkundung kommt der Vertrag mit Beurkundung der Annahme zustande, sofern nichts anderes bestimmt ist.
§ 153 BGB → Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit des Antragenden hindert den Vertragsschluss nicht, sofern kein anderer Wille anzunehmen ist.
§ 154 BGB → Offener Einigungsmangel
Solange keine Einigung über alle wesentlichen Punkte besteht oder eine vereinbarte Beurkundung fehlt, ist der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen.
§ 155 BGB → Versteckter Einigungsmangel
Bei verstecktem Dissens gilt das Vereinbarte, sofern der Vertrag auch ohne die fehlende Bestimmung geschlossen worden wäre.
§ 156 BGB → Vertragsschluss bei Versteigerung
Bei Versteigerungen kommt der Vertrag erst durch Zuschlag zustande; Gebote erlöschen durch Übergebot oder Schließung der Versteigerung.
§ 157 BGB → Auslegung von Verträgen
Verträge sind nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen.
BGB, Buch 1, Abschnitt 3 → Rechtsgeschäfte
Regelt Voraussetzungen und Wirkungen von Rechtsgeschäften.
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