§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Störung der Geschäftsgrundlage. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 313 (1) BGB → Anpassung bei veränderten Umständen
Bei schwerwiegender Veränderung der Vertragsgrundlage kann Vertragsanpassung verlangt werden, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist.
§ 313 (2) BGB → Falsche Vorstellungen
Wesentliche falsche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, stehen einer Veränderung der Umstände gleich.
§ 313 (3) BGB → Rücktritt oder Kündigung
Bei unmöglicher oder unzumutbarer Vertragsanpassung besteht ein Rücktrittsrecht, bei Dauerschuldverhältnissen ein Kündigungsrecht.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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