§ 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die außerordentliche Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 314 (1) BGB → Kündigungsrecht und wichtiger Grund
Definiert das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund und den Begriff des wichtigen Grundes.
§ 314 (2) BGB → Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung
Regelt die Erforderlichkeit einer Abmahnung bei Pflichtverletzungen.
§ 314 (3) BGB → Angemessene Frist zur Kündigung
Bestimmt die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts nach Kenntniserlangung.
§ 314 (4) BGB → Schadensersatzanspruch bei Kündigung
Stellt klar, dass Schadensersatzansprüche durch die Kündigung nicht ausgeschlossen werden.
BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Begründung, Inhalt und Beendigung
Regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Schuldverhältnissen aus Verträgen.
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