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Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft im Sinne des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) ist ein Akt, der auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist und aus mindestens einer Willenserklärung besteht.

Ein Rechtsgeschäft entsteht durch mehreren Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, die von den Parteien gewollt ist.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft genügt eine Willenserklärung.

Ein Vertrag kann nur durch rechtsgeschäftliche Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme zustande kommen [→ Zweiseitiges Rechtsgeschäft].

Zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag)
Sittenwidrigkeit, Ausbeutung

Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen bestätigt, der es vorgenommen hat, ist die Bestätigung als erneute Vornahme des Rechtsgeschäfts zu beurteilen; beruht die Nichtigkeit eines Vertrags allein auf der Unwirksamkeit der Willenserklärung einer Vertragspartei, genügt die Bestätigung durch diese Partei.1)

Die Bestätigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach außen erkennen lassen muss, dass das Rechtsgeschäft trotz bestehender Zweifel an seiner Wirksamkeit gelten soll; sie setzt einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein der Partei von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts oder zumindest Zweifel an dessen Rechtsbeständigkeit voraus.2)

Die Bestätigung eines formbedürftigen Rechtsgeschäfts bedarf grundsätzlich der Form des bestätigten Geschäfts, sofern das Formerfordernis nicht zwischenzeitlich entfallen ist; dies gilt entsprechend, wenn die Unwirksamkeit eines Vertrags an die Nichteinhaltung einer verbraucherschützenden Gestaltungspflicht anknüpft, die einer Formvorschrift vergleichbar ist.3)

siehe auch

Recht

1)
BGH, Urteil vom 09. Oktober 2025 – I ZR 159/24; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. April 2004 – XII ZR 170/01
2)
BGH, Urteil vom 09. Oktober 2025 – I ZR 159/24; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 – XI ZR 130/02; BGH, Urteil vom 5. April 2006 – VIII ZR 163/05; BGH, Urteil vom 10. Februar 2012 – V ZR 51/11
3)
BGH, Urteil vom 09. Oktober 2025 – I ZR 159/24; m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Mai 1985 – VIII ZR 119/84
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