Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.
§ 143 (3), (4) BGB → Anfechtungsgegner bei einem einseitigen Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft ensteht durch mehreren Willenserklärungen, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, die von den Parteien gewollt ist.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft genügt eine Willenserklärung.
Beispiele für einseitige Rechtsgeschäfte sind die Kündigung (§ 314 BGB), der Rücktritt (§ 349 BGB) und die Anfechtung (§ 143 BGB).
Einseitiges Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist (§ 143 (3) BGB).
Einseitiges Rechtsgeschäft anderer Art (§ 143 (4) BGB).
BGB, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 5 → Vertretung und Vollmacht
Regelt Vertretung, Vollmacht, Wirkung von Vertretererklärungen, Vertretung ohne Vertretungsmacht und Insichgeschäfte.
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