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privatrecht:kuendigung

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Kündigung

§ 608 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bestimmt die Fälligkeit der Rückerstattung und die Kündigungsmöglichkeiten beim Sachdarlehensvertrag. Die Vorschrift konkretisiert insbesondere die Rechtslage bei unbefristeten Sachdarlehen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 608 (1) BGB → Fälligkeit ohne Zeitbestimmung
Ist für die Rückerstattung der überlassenen Sache keine Zeit bestimmt, tritt Fälligkeit erst mit Kündigung durch den Darlehensgeber oder den Darlehensnehmer ein.

§ 608 (2) BGB → Kündigung unbefristeter Sachdarlehen
Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Sachdarlehensvertrag kann, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, von beiden Parteien jederzeit ganz oder teilweise gekündigt werden.

siehe auch

BGB → Sachdarlehensvertrag
Regelungen zu Pflichten, Fälligkeit und Kündigung beim entgeltlichen Sachdarlehensvertrag über vertretbare Sachen.

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