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markenrecht:wortmarken
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Wortmarken

§ 3 des Markengesetzes (MarkenG) definiert die Zeichen, die als Marke schutzfähig sind, wie Wörter, Bilder, Farben oder dreidimensionale Formen.

§ 3 (1) MarkenG → Markenfähigkeit

§ 3 (1) 1. Alt. 1. Unt.alt. MarkenG → Personennamen

§ 7 MarkenV → Wiedergabe der Wortmarke

→ Wortfolgen
→ Unterscheidungskraft von Wortfolgen
→ Werbeslogans
→ Personennamen
→ Markenfähigkeit des Namens eines Bauwerks
→ Markenfähigkeit des Namens eines Klosters

Wörter sind nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 MarkenG [→ Markenfähigkeit] als Marke schutzfähig. Davon sind Wörter des Grundwortschatzes der deutschen Sprache nicht ausgenommen. Sie sind ebenfalls generell geeignet, als Hinweis auf die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen aus einem Unternehmen zu dienen.1)

Eine Wortmarke besteht ausschließlich aus Buchstaben, Wörtern oder Wortkombinationen in normaler Schriftart ohne spezifische grafische Elemente.

  • Worte (z.B. „Test“), Phantasieworte (z.B. „Google“), Werbewörter (z.B. „BRAVO“), Mehrwortzeichen (z.B. „Konzept Art“)
  • Buchstaben und Zahlen
  • Buchstaben (z.B. „T“, „ATM“)
  • Kombination aus Buchstaben und Zahlen (z.B. „BR3“)
  • Zahlen (z.B. „1“ und „6“ für Tabakwaren)
  • Zahlwörter oder Kombinationen aus Zahlen und Wörtern (z.B. „Uno Due“)
  • Werbeslogans (z.B. „Zeig der Welt Dein schönstes Lächeln“)
  • Werbeschlagwörter (z.B. „NOBLESSE“)
  • Farbangaben als Wortmarken (z.B. „rot“, „yellow“, …)

siehe auch

1)
vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 Tz. 9 = WRP 2009, 815 - POST II
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