Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind.1)
Weist eine Wortfolge (hier: smartbook for smart people) einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf (hier: smartbook), wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt.2)
Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art aus-zugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denen anderer zu unter-scheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein. Auch die Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit einer Wortfolge kann einen Anhaltspunkt für eine hinreichende Unterscheidungskraft bieten. Dabei dürfen die Anforderungen an die Eigenart im Rahmen der Bewertung nicht überspannt werden. Auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage kann nicht von vornherein die Eignung zur Produktidentifi-kation abgesprochen werden.3)
Die Anapher wird in der Werbesprache eingesetzt, um in prägnanter Weise Informationen zu Art, Inhalt und Wirkung von Waren und/oder Dienstleistungen zu vermitteln. Durch die Strukturierung und Rhythmisierung wird die Einprägsamkeit der jeweiligen Wortfolge erhöht oder erleichtert. Deshalb wird die Anapher in der Werbesprache häufig eingesetzt.4)
Weist die Wortfolge einen unterscheidungskräftigen Bestandteil auf, wird dies im Regelfall dazu führen, dass auch der Wortfolge in ihrer Gesamtheit die Un-terscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht fehlt.5)
§ 8 (2) Nr. 1 MarkenG → Unterscheidungskraft
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