Von der Eintragung ausgeschlossen [→ Schutzhindernisse] sind Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt;
§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken:
§ 8 (2) Nr. 2 MarkenG → Freihaltebedürfnis
§ 8 (2) Nr. 4 MarkenG → Täuschungsgefahr
§ 8 (2) Nr. 5 MarkenG → Sittenwidrige Markenanmeldung
§ 8 (2) Nr. 9 MarkenG → Markenanmeldung entgegen öffentliches Interesse
§ 8 (2) Nr. 10 MarkenG → Bösgläubige Markenanmeldung
§ 8 (1) MarkenG → Graphische Darstellbarkeit
§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung
§ 8 (4) MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
→ Rechtspolitischer Zweck des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft
→ Originäre Unterscheidungskraft
→ Kennzeichnungsgewohnheiten
→ Beurteilung der Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens
→ Prognose der Unterscheidungskraft
→ Fehlende Unterscheidungskraft aufgrund eines beschreibended Begriffsinhaltes
→ Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft
→ Unterscheidungskraft von Wortfolgen
→ Unterscheidungskraft einer Warenform
→ Unterscheidungskraft fremdsprachiger Wörter
→ Unterscheidungskraft einer Warenformmarke
→ Gebräuchliche Wörter oder Wendungen
→ Verhältnis zwischen Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis
→ Unterscheidungskraft von Werbeslogans
→ Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft
→ Markenrechtlich geschützte Zeichen auf Bekleidungsstücken
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von der Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet.1)
Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten.2)
Die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung [→ Werbeslogans] - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.3)
Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen auf-merksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen.4)
Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung zu unterziehen.5)
Der Beurteilung, ob das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft besteht, ist die Marke in ihrer eingetragenen Form zugrunde zu legen und diese ist nicht um weitere Bestandteile zu ergänzen.6)
Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren ist grundsätzlich das angemeldete Zeichen als Ganzes.7)
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.8)
Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen sowie Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denjenigen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein.9)
Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht [→ Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, gesondert zu beurteilen.10)
Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft [→ Beurteilung der Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens von der Gesamtheit der Marke auszugehen.11)
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens [→ Beurteilung der Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens] ist maßgeblich auf den branchenüblichen Einsatz von Zeichen der in Rede stehenden Art als Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen [→ Kennzeichnungsgewohnheiten, → Originäre Unterscheidungskraft] abzustellen.12)
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet.13) [→ Fehlende Unterscheidungskraft aufgrund eines beschreibended Begriffsinhaltes]
Ist die Marke nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wird die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG [→ Prüfung auf absolute Schutzhindernisse] zurückgewiesen und die Marke nach § 41 Satz 1 MarkenG nicht in das Register eingetragen. Ist die Marke entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragen worden, wird die Eintragung gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG [→ Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse] auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht.14)
Es ist unzulässig, unter Hinweis auf Anhaltspunkte für ein Eintragungsverbot nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 MarkenG [→ Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben] erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer Wortmarke zu stellen.15)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG [→ Markenrechtsrichtlinie] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (ABl. Nr. L 299 vom 8. November 2008, S. 25) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es praktisch bedeutsame und naheliegende Möglichkeiten gibt, es für die Waren oder Dienstleistungen als Herkunftshinweis zu verwenden, auch wenn es sich dabei nicht um die wahrscheinlichste Form der Verwendung des Zeichens handelt?16)
Der Umstand, dass eine Marke als sprechendes Zeichen einen Hinweis nicht nur auf die betriebliche Herkunft, sondern auch auf die gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung gibt, steht der Annahme der Unterscheidungskraft jedoch nicht entgegen.17) Hier verhält es sich nicht anders als in Fällen, in denen nicht beschreibende Zeichen als Werbemittel etwa in Form von Werbeslogans, Qualitätshinweisen oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, auf die sich die Marke bezieht. Wenn die Verkehrskreise das Zeichen (auch) als Herkunftshinweis für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen, kann die Unterscheidungskraft nicht deshalb verneint werden, weil es gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbemittel aufgefasst wird.18)
§§ 7 - 13 MarkenG → Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
→ Schutzhindernisse
→ Freihaltungsbedürfnis
→ Beschreibende Angaben
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