→ Wortneuschöpfungen
→ Ortsbezeichnungen
Von der Eintragung ausgeschlossen sind nach § 8 (2) Nr. 2 MarkenG [→ Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben] Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.1)
Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr von sich gegenüberstehenden Kennzeichen sind beschreibende Bestandteile nicht von vornherein und generell von der Beurteilung der Ähnlichkeit ausgenommen. Das schließt es allerdings nicht aus, dass ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend [→ Prägetheorie] sein können. Von diesem Maßstab ist auch auszugehen, wenn es um die Beurteilung eines aus mehreren Bestandteilen zu einem Wort zusammengesetzten Zeichens geht.2)
Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Unterscheidungskraft.3)
Jegliche Unterscheidungskraft fehlt einem Wortbestandteil, der sich in einem beschreibenden Begriffsinhalt erschöpft, wobei es bei mehrdeutigen Begriffen ausreicht, wenn das Markenwort nur eine der möglichen Bedeutungen beschreibt.4)
Stellt ein Zeichen einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen [§ 32 (2) Nr. 3 MarkenG → Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen] her, so kann ebenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Die Beurteilung hängt in einem solchen Fall von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere vom Bedeutungsgehalt der konkreten Bezeichnung und den jeweiligen Waren und Dienstleistungen ab, für die die Marke Schutz beansprucht.5)
Bei der Beurteilung, ob der Verkehr die Verwendung eines Zeichens nicht als markenmäßig wahrnimmt, weil er dem Zeichen infolge einer vor der beanstandeten Handlung erfolgten Gewöhnung nur eine rein beschreibende Bedeutung entnimmt, hat eine Zeichenverwendung außer Betracht zu bleiben, gegen die der Markeninhaber vorgegangen ist.6)
Ein Begriff, der gewisse Unschärfen aufweist und deshalb die Eigenschaften eines Produkts nicht fest umreißt, kann zwar einen beschreibenden Anklang haben7). Eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für Waren und Dienstleistungen setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat8).
Eine solche Unbestimmtheit beziehungsweise Verallgemeinerung entspricht dem Charakter einer Werbeaussage, einen möglichst weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften, Vorteile oder Leistungsinhalte in einer schlagwortartigen und werbewirksamen Weise zu erfassen, ohne diese im Einzelnen zu benennen. Die mit der Verallgemeinerung verbundene begriffliche Unschärfe einer als Marke angemeldeten Bezeichnung steht einem Verständnis als Sachangabe und damit der Feststellung eines Eintragungshindernisses nicht entgegen.9)
Einem in der maßgeblichen Sprache nicht vorhandenen Fantasie- und Kunstwort mit eigenschöpferischem Gehalt kann jedoch auch bei bestehendem beschreibenden Anklang grundsätzlich nicht jegliche Unterscheidungskraft versagt werden.10)
Werden einer Marke beschreibende Angaben hinzugefügt, die nicht so geringfügig sind, dass sie dem Durchschnittsverbraucher entgehen können, so führt auch eine solche Hinzufügung aus dem Identitätsbereich heraus.11)
Ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich für die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibend verwendet werden. Für die Bejahung des Schutzhindernisses reicht es aus, wenn das in Rede stehende Zeichen im Anmeldezeitpunkt keine beschreibende Bedeutung hat, jedoch im Anmeldezeitpunkt bereits absehbar ist, dass das Zeichen zukünftig eine beschreibende Bedeutung für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen erlangen wird.12)
Lassen sich im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür feststellen, dass sich das Zeichen zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen und für deren Bewerbung entwickeln wird, kann es ein Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen in diesem Bereich beschreiben und unterfällt deshalb insoweit dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.13)
Zwar können schutzunfähige Wortbestandteile durch eine besondere bildliche Ausgestaltung einen schutzbegründenden „Überschuss“ erhalten. Jedoch sind dabei an den bildlichen „Überschuss“ umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die grafische Ausgestaltung muss eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken.14)
Das Wort Live wird sowohl vom Durchschnittsverbraucher als auch von Fachkreisen vor allem im Sinne von direkt übertragen oder aktuell online verstanden, so dass es für entsprechend bezeichnete Waren und Dienstleistungen regelmäßig als beschreibende Angabe erscheint.15)
Markenrechtlich entscheidend ist allein der beschreibende Gehalt einer Bezeichnung aus Sicht des angesprochenen Verkehrs. Dieser wird eine beschreibende Angabe nicht bereits deshalb als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen, weil die damit bezeichnete Ware oder Leistung nur von einem einzigen Anbieter auf Grund einer etwaigen Monopolstellung angeboten wird. Vielmehr wird er ihr gleichwohl nur die von ihr vermittelte waren- oder dienstleistungsbezogene Sachaussage entnehmen, sie aber nicht als markenmäßige Kennzeichnung auffassen.16)
§ 8 (2) Nr. 2 MarkenG → Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben
§ 8 (2) MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de