Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Die Anmeldung muß enthalten: ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
§ 3 (1) Nr. 3 MarkenV → Inhalt der Anmeldung
§ 19 MarkenV → Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen
§ 20 MarkenV → Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
§ 21 MarkenV → Entscheidung über die Klassifizierung
§ 22 MarkenV → Änderung der Klasseneinteilung
→ Beschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen
→ Klarheit und Eindeutigkeit des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen
Die materielle Bedeutung des Warenverzeichnisses liegt in der Bestimmung des positiven Benutzungsrechts, das sich nur auf die eingetragenen Waren/Dienstleistungen erstreckt.1)
Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist ein genau festgelegtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, zu dessen Klarstellung das Deutsche Patent- und Markenamt gem. §§ 36 Abs. 4, 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. §§ 19, 20 MarkenV angehalten ist. Andernfalls ist es ihm nicht möglich, sich in der Beschlussbegründung konkret mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen auseinanderzusetzen.2)
Der beabsichtigte oder erfolgte tatsächliche Einsatz der Marke ist für die registerrechtliche Beurteilung der Eintragungsfähigkeit unerheblich, soweit er keinen Niederschlag im angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gefunden hat.3)
Soweit mit einer Anmeldung einer Marke eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beansprucht werden, ist dem durch eine nach der Anzahl der Klassen gestaffelte Gebührenstruktur Rechnung getragen4).5)
Vgl. dazu Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG unter A. III. z. B. Nr. 331 000 und 331 300 oder Nr. 332 100 und 332 300
Die Formulierung des Warenverzeichnisses ist allein die Sache des Anmelders, der dabei - abgesehen von den genannten Erfordernissen - freie Hand hat.6)
Das Gebot der Rechtssicherheit gebietet, dass der Umfang des Markenschutzes für Dritte und insbesondere Konkurrenten aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis klar und eindeutig hervorgehen muss.7)
Bereits die Angabe bloßer Klassenziffern ist als ein den Anmeldetag begründendes Verzeichnis iSv § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausreichend. Erst die für die Eintragung erforderliche Fassung des Verzeichnisses muß sämtliche Formalerfordernisse erfüllen.8)
Form und Inhalt des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses regeln § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 MarkenV.
Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten bleibt der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt.9)
Eine Waren- oder Dienstleistungskategorie ist vergleichbar mit einem Waren- oder Dienstleistungsoberbegriff und bildet eine Einheit, deren dazugehörige Waren oder Dienstleistungen dasselbe markenrechtliche Schicksal teilen. Deshalb kann ein Zeichen bereits dann nicht als Marke für den gesamten Oberbegriff eingetragen werden, wenn es lediglich für einen Teil der unter ihn fallenden Waren oder Dienstleistungen als schutzunfähig anzusehen ist.10)
Kommata dienen bei der Formulierung des Verzeichnisses dazu, Artikel oder Tätigkeiten innerhalb ein und derselben Waren- oder Dienstleistungskategorie voneinander zu trennen, während durch die Verwendung eines Semikolons verschiedene Waren- oder Dienstleistungskategorien derselben Klasse voneinander abgegrenzt werden.11)
Die Zugehörigkeit zu einer Waren- oder Dienstleistungskategorie und die damit verbundene Klammerwirkung hängt nicht davon ab, ob den durch Kommata getrennten Begriffen ausdrücklich ein Oberbegriff vorangestellt wurde; eine nachträgliche Aufspaltung einer solchen Kategorie oder eine korrigierende Auslegung der gewählten Satzzeichen durch das Deutsche Patent- und Markenamt oder die Gerichte findet nicht statt, vielmehr ist allein die Anmelderin befugt, das Verzeichnis einzuschränken.12)
§ 32 (2) MarkenG → Inhalt der Anmeldung
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