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Offenkundige Tatsachen

§ 291 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, keines Beweises bedürfen.

§ 291 ZPO

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

Möchte das Gericht offenkundige Tatsachen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 291 ZPO), zu denen auch die gerichtsbekannten Tatsachen zählen, seiner Entscheidung zugrunde legen, so muss es sie zuvor in das Verfahren einführen, damit die Beteiligten Stellung nehmen können. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, ist ein schriftlicher Hinweis an die Verfahrensbeteiligten geboten.1)

Eine derartige Hinweispflicht besteht allerdings dann nicht, wenn es sich um Umstände handelt, die allen Beteiligten ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen. Denn in einem solchen Fall kann angenommen werden, dass die Beteiligten auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme haben.2)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - I ZB 33/06; m.w.N.
2)
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2024 – VIII ZR 249/23, Rn. 46; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 - III ZR 195/20, NJW-RR 2022, 499 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Rn. 10; jeweils m.w.N.; BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - I ZB 33/06; m.w.N.
verfahrensrecht/offenkundige_tatsachen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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