Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Grundrecht, das in Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verankert ist [→ Anspruch auf rechtliches Gehör]. Er gewährleistet, dass jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hat, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ihre Argumente und Beweise vorzubringen und dass diese vom Gericht berücksichtigt werden.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG [→ Anspruch auf rechtliches Gehör] haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass einer Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Insbesondere gebietet das Recht auf rechtliches Gehör in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge.1)
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht den Parteivortrag zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, hieraus jedoch andere rechtliche Schlüsse als die vortragende Partei zieht.2)
Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt daher gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet3).
→ Anspruch auf rechtliches Gehör
Gewährleistet, dass jede Partei in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit hat, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ihre Argumente und Beweise vorzubringen und dass diese vom Gericht berücksichtigt werden.
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