Die Gegenvorstellung ist ein formloser Rechtsbehelf im deutschen Recht, mit dem sich eine Partei gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, ohne dass ein förmliches Rechtsmittel zulässig oder vorgesehen ist.
Anders als der normale mündliche oder schriftliche Parteivortrag im Verfahren richtet sich die Gegenvorstellung nicht auf die Entscheidungsfindung, sondern auf eine bereits ergangene gerichtliche Maßnahme, mit dem Ziel, das Gericht zu einer freiwilligen Selbstkorrektur zu bewegen.
Neben der Anhörungsrüge kommt eine in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Durchbrechung der materiellen Rechtskraft im Wege der Gegenvorstellung nicht in Betracht. Die Gegenvorstellung widerspricht den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit, wenn – wie hier – die angegriffene Entscheidung nicht mehr abänderbar ist.1)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts durch eine Beschlussentscheidung von dem Gericht, das sie begangen hat, auf Gegenvorstellung zu beheben, selbst wenn der Beschluss nach dem Prozessrecht unabänderlich ist, weil Entscheidungen, die unter Verletzung eines Verfahrensgrundrechts ergangen sind, auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wären und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten können.2) Dementsprechend ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in einem ergänzenden Beschluss zulässig, wenn ihre Unterlassung gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt.3)
Eine solche nachträgliche Zulassung setzt jedoch, da sie die gemäß § 318 ZPO bei Urteilen und entsprechend bei mit befristeten Rechtsmitteln anfechtbaren Beschlüssen grundsätzlich bestehende Bindung außer Kraft setzt, eine willkürlich unterlassene Zulassung oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs voraus.4)
Die Gegenvorstellung ist ein im Gesetz nicht geregelter formloser Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, gegen die keine anderen Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel existieren. Über die Gegenvorstellung wird nach Sachprüfung erneut entschieden.
Die Frist für die Gegenvorstellung beträgt zwei Wochen5).
Mit einer auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Gegenvorstellung kann nicht die erneute Befassung mit einer Frage erreicht werden, die als nicht entscheidungserheblich erkannt worden ist.6)
Für die Gegenvorstellung ist kein Raum, soweit die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 MarkenG eröffnet ist oder eine Anhörungsrüge nach der durch das „Anhörungsrügengesetz“ geänderten, zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen und hier anzuwendenden Fassung des § 321a ZPO in direkter oder analoger Anwendung in Betracht kommt7).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes soll jedoch eine Gegenvorstellung auch dann stattfinden, wenn die Rechtsbeschwerde unter willkürlicher Missachtung der für ihre Zulassung geltenden Vorschriften nicht zugelassen worden ist8). Es kann dahinstehen, ob dies auch für das markenrechtliche Verfahren vor dem Bundespatentgericht gilt oder ob insoweit § 83 Abs. 3 MarkenG eine abschließende Regelung darstellt9), ob statt einer Gegenvorstellung zum iudex a quo die außerordentliche Beschwerde zum iudex ad quem eröffnet ist10)) oder ob § 321a ZPO n. F. auch insoweit analog anzuwenden ist.11)
Entscheidungen über Anhörungsrügen sind nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Gleiches gilt für Entscheidungen über Gegenvorstellungen.
Eine im Gesetz nicht vorgesehene Gegenvorstellung kommt neben der Anhörungsrüge nicht in Betracht.12)
Ablehnende Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden; daneben unterliegen sie auch der Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO.13)
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