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ep:beitritt

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Beitritt

Artikel 166 (1) EPÜ 2000

Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:

a) den in Artikel 165 Absatz 1 [→ Unterzeichnung - Ratifikation] genannten Staaten;

b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.

Artikel 166 (2) EPÜ 2000

Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 [→ Revision] nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.

Artikel 166 (3) EPÜ 2000

Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.

siehe auch

Beitritt

Artikel 166 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Beitritt zum Übereinkommen.

Artikel 166 (1) EPÜ → Beitrittsberechtigte Staaten
Beschreibt, welche Staaten dem Übereinkommen beitreten können.

Artikel 166 (2) EPÜ → Erneuter Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats
Regelt den erneuten Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats.

Artikel 166 (3) EPÜ → Hinterlegung der Beitrittsurkunden
Erklärt die Hinterlegung der Beitrittsurkunden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

siehe auch

EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.

ep/beitritt.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1