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Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen:
a) den in Artikel 165 Absatz 1 [→ Unterzeichnung - Ratifikation] genannten Staaten;
b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.
Jeder ehemalige Vertragsstaat, der dem Übereinkommen nach Artikel 172 Absatz 4 [→ Revision] nicht mehr angehört, kann durch Beitritt erneut Vertragspartei des Übereinkommens werden.
Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt.
Teil 12 EPÜ → Schlussbestimmungen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 166 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Beitritt zum Übereinkommen.
Artikel 166 (1) EPÜ → Beitrittsberechtigte Staaten
Beschreibt, welche Staaten dem Übereinkommen beitreten können.
Artikel 166 (2) EPÜ → Erneuter Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats
Regelt den erneuten Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats.
Artikel 166 (3) EPÜ → Hinterlegung der Beitrittsurkunden
Erklärt die Hinterlegung der Beitrittsurkunden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de