Anzeigen:
Dieses Übereinkommen kann durch Konferenzen der Vertragsstaaten revidiert werden.
Die Konferenz wird vom Verwaltungsrat vorbereitet und einberufen. Sie ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Vertragsstaaten auf ihr vertreten sind. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
Die revidierte Fassung des Übereinkommens tritt nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch die von der Konferenz festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem von der Konferenz bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
Die Staaten, die die revidierte Fassung des Übereinkommens im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, gehören von diesem Zeitpunkt dem Übereinkommen nicht mehr an.
Teil 12 EPÜ → Schlussbestimmungen
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Artikel 172 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Revision des Übereinkommens.
Artikel 172 (1) EPÜ → Revisionskonferenzen
Beschreibt die Möglichkeit der Revision des Übereinkommens durch Konferenzen der Vertragsstaaten.
Artikel 172 (2) EPÜ → Vorbereitung und Beschlussfähigkeit der Konferenz
Regelt die Vorbereitung und Beschlussfähigkeit der Konferenz.
Artikel 172 (3) EPÜ → Inkrafttreten der revidierten Fassung
Erklärt die Bedingungen für das Inkrafttreten der revidierten Fassung des Übereinkommens.
Artikel 172 (4) EPÜ → Ausschluss von Vertragsstaaten
Regelt den Ausschluss von Vertragsstaaten, die die revidierte Fassung nicht ratifiziert haben oder ihr nicht beigetreten sind.
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Internationales Abkommen, das das europäische Patentsystem regelt und die Erteilung europäischer Patente durch das Europäische Patentamt ermöglicht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de