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ep:unterzeichnung_-_ratifikation

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Unterzeichnung – Ratifikation

Artikel 165 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens.

Artikel 165 (1) EPÜ → Unterzeichnung des Übereinkommens
Beschreibt, welche Staaten das Übereinkommen unterzeichnen können.

Artikel 165 (2) EPÜ → Ratifikation des Übereinkommens
Regelt die Ratifikation des Übereinkommens und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden.

siehe auch

EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.

ep/unterzeichnung_-_ratifikation.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 10:56 von areichelt