Regel 136 (4) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Organ entscheidet, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
Aufgrund ihrer Zuständigkeit für die Prüfung bei der Einreichung und hinsichtlich der Formerfordernisse bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsabteilung zuständig wird, ist die Eingangsstelle nach Regel 136 (4) EPÜ auch dafür zuständig, über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Prioritätsfrist zu entscheiden.1)
Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Organ, das über die versäumte Handlung zu entscheiden hat.
Regel 136 EPÜ → Wiedereinsetzung
Beschreibt die Wiedereinsetzung.
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