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ep:einspruchsverfahren

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Einspruchsverfahren

Teil 5 - Kapitel 1 AO EPÜ:
Regel 75 AO EPÜ → Verzicht oder Erlöschen des Patents
Regel 76 AO EPÜ → Form und Inhalt des Einspruch
Regel 77 AO EPÜ → Verwerfung des Einspruchs als unzulässig
Regel 78 AO EPÜ → Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers
Regel 79 AO EPÜ → Vorbereitung der Einspruchsprüfung
Regel 80 AO EPÜ → Änderung des europäischen Patents
Regel 81 AO EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Regel 82 AO EPÜ → Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang
Regel 83 AO EPÜ → Anforderung von Unterlagen
Regel 84 AO EPÜ → Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen
Regel 85 AO EPÜ → Rechtsübergang des europäischen Patents
Regel 86 AO EPÜ → Unterlagen im Einspruchsverfahren
Regel 87 AO EPÜ → Inhalt und Form der neuen europäischen Patentschrift
Regel 88 AO EPÜ → Kosten
Regel 89 AO EPÜ → Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

Regeln 75 - 96 AO EPÜ (Teil 5) → Ausführungsvorschriften zum Einspruchs- und Beschränkungsverfahren
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Artikel 99 (1) S. 1 EPÜ → Einspruch
Artikel 99 (1) S. 2 EPÜ → Einspruchsgebühr
Artikel 99 (2) EPÜ → Wirkungsbereich des Einspruchs
Artikel 93 (3) EPÜ → Beteiligte des Einspruchsverfahrens
Artikel 93 (4) EPÜ → Beitritt des rechtmäßigen Patentinhabers zum Einspruchsverfahren

Artikel 100 EPÜ → Einspruchsgründe
Artikel 101 (1) EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Artikel 101 (2) EPÜ → Widerruf des europäischen Patents
Artikel 101 (3) EPÜ → Aufrechterhaltung des europäischen Patents
Artikel 103 EPÜ → Veröffentlichung einer neuen europäischen Patentschrift
Artikel 104 EPÜ → Kosten des Einspruchsverfahrens
Artikel 105 EPÜ → Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers

Übermittlung von Stellungnahmen der Beteiligten an die übrigen Beteiligten im Einspruchsverfahren zu Informationszwecken

Das Einspruchsverfahren ist weder rechtlich noch funktional als eine Art Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Prüfungsabteilung zu verstehen; die Einspruchsabteilung hat nur die in Artikel 101 EPÜ vorgesehenen Entscheidungen zu treffen und besitzt keine Berufungszuständigkeit zur Aufhebung von Entscheidungen der Prüfungsabteilung oder der Eingangsstelle, eine solche Zuständigkeit kommt ihr auch nicht immanent zu.1)

Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren können nicht sämtliche etwaigen Unregelmäßigkeiten des Erteilungsverfahrens, auch nicht alle materiellrechtlichen, überprüft werden, sondern nur solche, die zugleich einen Einspruchsgrund nach Artikel 100 EPÜ darstellen; die wiederholte Prüfung derselben Patentierungsvoraussetzungen, etwa Neuheit oder erfinderische Tätigkeit, durch verschiedene Organe des Europäischen Patentamts in unterschiedlichen Verfahrensstadien entfaltet insoweit keine Bindungswirkung.2)

siehe auch

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 24.07.2025 – T 2615/22
2)
T 2615/22, Entscheidung vom 24.07.2025
ep/einspruchsverfahren.txt · Zuletzt geändert: von mfreund